'Restaurant Kabuki' der Kabuki Restaurant GmbH

Kaiserstraße 42

60329 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 08.05.2025

Theke / Tresen: Der Unterschrank der Spüle war verunreinigt.

Vorbereitungsküche: Die Tiefkühltruhe, der Reiskocher, die Armatur des Handwaschbeckens, das Hängeregal, das Fenster und das Insektengitter des Fensters waren verunreinigt.

Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot wurde auf den Arbeitsflächen, in den Regalen und auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren die Dunstabzugsanlage, der Standventilator, der Frischhaltefolienabroller, die Fensterbank, das Fenster, das Untergestell des Arbeitstisches, das Regal, der Fußboden, das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens, der Kühltisch und mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen). Der Innenboden des Kühltisches war unter den Kühlschubladen verunreinigt. Die Eiswürfelmaschine war ebenso verunreinigt und der Ablageort der Eisschaufel auf dem Eis war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, konnte nicht sicher ausgeschlossen werden.

Kühlraum Küche: Das Regal war schimmelähnlich verunreinigt.

Spülbereich: Der Fußboden war verunreinigt.

Trockenlager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf der Einrichtung sowie in den Eck- und Randbereichen des Fußbodens). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager Bedarfsgegenstände: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Kühlraum Lebensmittel: Die Tür und das Regal waren verunreinigt.

Kühlraum Getränke: Der Fußboden war verunreinigt.

Lager (Depot) Getränke: Die Tür war verunreinigt.

Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde dem Betreiber aufgrund der gravierenden Mängel inklusive Schädlingsbefall mit sofortiger Wirkung untersagt. Zudem wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Sämtliche Mängel waren bei der Nachkontrolle am 15.05.2025 beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025

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