Ristorante Al Boschetto

Eschenweg 3

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 26.03.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische und zum Teil wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt und verschimmelt war.

Vorbereitung UG:

Die Eiswürfelmaschine befand sich in einem äußerst unhygienischen Zustand. Der gesamte Innenraum (Lebensmittelkontaktstellen, Randbereiche...) war mit schleimigen, kalkigen Belägen und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.

Die Käsereibe war mit angetrockneten Käseresten verschmutzt. Im Einwurfschacht steckten ein verunreinigter Schneebesen und ein Spatel.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Die auf der Lagerfläche unter dem Herd gelagerten Pfannen waren mit schwarzen, krustigen Rückständen verunreinigt.

Vorbereitung UG:

Der Einstechdorn des Dosenöffener war mit dunklen, krustigen Anhaftungen verschmutzt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:

Die Decke befand sich wiederholt in einem verunreinigten Zustand:
- In den Stoßkanten der Deckenplatten sammelten sich braune Fettreste und/oder dunkle Schmutzrückstände. Die Decke war zudem an zahlreichen Stellen verunreinigt.
- An den Gitterstreben (Dachluken) hafteten dunkle Schmutzrückstände.
- Die Lampenabdeckungen waren mit braunen Rückständen und schwarzen Anhaftungen verunreinigt.

Oberhalb der Spüleinrichtung hing ein Korb zur Lagerung von Utensilien. Dieser war stellenweise beschädigt und mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Zwischen Wand und Korb steckten Küchenutensilien, die augenscheinlich gereinigt waren und mit dem verunreinigten Gitter des Korbes in Kontakt kamen.

Unterbaukühlung:
- Die Unterseiten der Arbeitsfläche, (Überstand über die Türen der Unterbaukühlung) waren mit fettigen Anhaftungen und krustigen Schmutzrückständen verunreinigt.
- Die Randbereiche der Unterbaukühlmöbel waren mit braunen Fettrückständen verschmutzt.
- In den Türdichtungen befanden sich teilweise angetrocknete Lebensmittelreste.
- Die Rollen waren erheblich korrodiert und mit krustigen Fettrückständen verschmutzt.
- Die Türgriffe waren an den Innenseiten mit krustigen Lebensmittelrückständen verschmutzt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke / Tresen:

Der Geschirrkorb zur Aufbewahrung von gespülten Gläsern war mit Kalkanhaftungen und roten Anhaftungen verschmutzt.

Küche:

Die Spülmaschine war in den Randbereichen im Innenraum der Haube sowie an den Sprüharmen mit augenscheinlicher Rotschimmelbildung verschmutzt.

Die Lagerfläche unter dem Herd war mit Lebensmittelresten und Fettresten verschmutzt.

Vorbereitung (UG):

Unter der Spüleinrichtung war die Wand mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Tischhalterung des Dosenöffners war mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Der Fußboden hinter dem Arbeitsbereich (Käsereibe, Aufschnittmaschine) war mit Lebensmittelresten erheblich verschmutzt. Diese stammten augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Teilweise wurden Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt vorgefunden, die nicht mehr geeignet waren, um mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen:
- Im Pizzabereich wurde ein Schaber vorgefunden, dessen Griff erheblich angeschmolzen war und schwarz verfärbt. Eine Ecke der Klinge war abgebrochen.
- Die Bratpfannen waren teilweise sehr stark abgenutzt; die Beschichtung der Lebensmittelkontaktfläche fehlte großteils.

6.)
Im Betrieb waren Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Vorbereitung (UG):
Die Spüleinrichtung war im vorderen Bereich mit Klebeband geklebt. Die Verkleidung wies einen großen Spalt auf.

Am 21.04.2025 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Main-Kinzig-Kreis

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