Metzgerei Möller

Pfortenstr. 16

65604 Elz

Verstoß festgestellt am 06.03.2025

wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel

1. Zwischen Fleisch- und Wurstverarbeitung stand ein nach oben offener Eimer mit geschälten Zwiebeln und ein Eimer mit Fleischabschnitten. Die Zutaten und Rohstoffe waren nicht vor Kontamination geschützt.
2. Im Thekenbereich wurden in einer beschädigten Kunststoffdose Möhren und Erbsen vorrätig gehalten. Eine Kontamination durch Plastikfremdkörper war nicht ausgeschlossen.
3. Im Thekenbereich wurden Pfeffer und Salz in offenen Kunststoffdosen ineinander gestellt aufbewahrt, so dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen war.
4. In der Wurstküche waren folgende Arbeitsutensilien, die mit Lebensmittel in Kontant kommen, verunreinigt.
• Rote Schneidbretter, schimmelartig in der Saftrinne
• Kettenhandschuh mit Fleischresten im Metallbereich und stark verkrustet im Manschettenbereich
• Handsäge- Sägeblatt mit Fett- und Fleischresten
• Stahl- angetrocknete alte schwarze Verkrustungen im Bereich der Rinnen und dem Griff
• Messer im Kutter z. T. korrodiert, zum Teil anhaftende eingetrocknete Fleischreste
• Fleischwolf im Bereich des Einfüllstutzens und des Gehäuses unterhalb des Stutzens korrodiert und Fleischreste
• Scheiben des Fleischwolfes korrodiert
• Wurstkordel verschmutzt
5. In der Küche waren die Messerklingen z. T. korrodiert.
6. Im Kühlhaus wurde unverpacktes Fleisch zusammen mit verpacktem Fleisch und verpackten Lebensmitteln gelagert.
7. Im Laden stand auf der Theke ein Ständer mit aufgehängten Mettwürstchen. Eine Kontamination und nachteilige Beeinflussung durch Anhusten/Niesen konnte nicht ausgeschlossen werden.
8. Im Gefrierschrank in der Küche wurden Lebensmittel offen gelagert und einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Boden des Gefrierteiles und Dichtungen der Gefrier-/Kühlkombination waren verunreinigt.
9. Im Gefrierschrank in der Küche wurden Lebensmittel offen gelagert und einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Boden des Gefrierteiles und Dichtungen der Gefrier-/Kühlkombination waren verunreinigt.
10. In einer Kühltischschublade der Theke wurden original verschlossene und angebrochene Getränkeflaschen aufbewahrt. Die Getränkeflaschen waren außen stark ekelig mit schimmelähnlichen Verschmutzungen verunreinigt. Die Decken, Wände und Böden waren verschmutzt. Die Flächen waren zum Teil schimmelähnlich verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 7. März 2025 waren die Hygienemängel größtenteils behoben. Die Produktion wurde wieder gestattet.

zu 1-3: Ordnungswidrigkeiten nach: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 (VO (EG) Nr. 852/2004) i. V. m. § 2 Nr. 8 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB.

zu 4-5: Ordnungswidrigkeiten nach: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a (VO (EG) Nr. 852/2004) i. V. m. § 2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB.

zu 6-9: Ordnungswidrigkeiten nach: §§ 2, 3, 10 Nr. 1 der Lebensmittel-Hygieneverordnung i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB.

zu 10: Ordnungswidrigkeiten nach: § 12, § 59 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Limburg-Weilburg

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