Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Theke/Tresen: Der gesamte Theken-/Tresenbereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Türdichtungen des Kühltisches waren verunreinigt. Die Lüftungsgitter der Kühlvitrine waren im Innern schimmelähnlich verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war außen mit einem Belag aus Fett und Staub verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren stark mit Fettrückständen verunreinigt. Die Wandfliesen im Herd-/Grillbereich waren mit einem alten Fettfilm verunreinigt. An der Kühltischinnentür war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden, eine angemessene Reinigung war nicht möglich, das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Es wurden Hackfleischerzeugnisse und marinierte Geflügelerzeugnisse unabgedeckt in einer Kühlvitrine gelagert, wo die Belüftungsgitter schimmelähnlich verunreinigt waren.
Küche: Die gesamte Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußbodenabfluss war mit Mäusekot verunreinigt. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war beschädigt. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war allgemein mit altem Schmutz verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Einrichtungsgegenstände und Bodeneckbereiche waren mit Mäusekot verunreinigt.
Vorbereitung (Keller): Der gesamte Vorbereitungskeller war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde Straßenkleidung offen im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, aufbewahrt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war allgemein mit altem Schmutz verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Der Mörtelrührer, der in der Lebensmittelherstellung eingesetzt wurde, bestand nicht aus für Lebensmittel geeignetem Material. Die Zweckbestimmung war eine andere, eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers lag nicht vor. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Einrichtungsgegenstände und Bodeneckbereiche waren mit Mäusekot verunreinigt.
Kühlraum (Keller): Das Außengehäuse vom Verdampfer war stellenweise angerostet und beschädigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.
Lagerbereich (Keller 2): Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Personaltoilette (Hof): Die Personaltoilette war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Einmalhandtücher im Spender). Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Entsorgung (Hof): Der gesamte Hinterhofbereich befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich mit altem Dreck und Vogelkot verunreinigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Am 11.04.2025 waren die Mängel beseitigt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2a und b, Nr. 4 Kap. II Nr. 1 und 1b, Kap. V Nr. 1b, Kap. VI Nr. 3, Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004.