Rooster fried Chicken & Burgers

Nürnberger Str. 12

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 13.03.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholt und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurden mehrere Eimer mit Hähnchenfleisch ohne ausreichende Kühlung gelagert, in der Küche waren Lebensmittelbehältnisse verunreinigt und es wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet. Zudem wurde im Keller Schadnagerkot vorgefunden. Die Mängel sind mittlerweile vollständig beseitigt.

Edelstahlbehältnisse, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Die in den Unterbauschränken vorgefundenen Edelstahlbehältnisse waren von außen deutlich mit
Lebensmittelresten verunreinigt.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Spülküche:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden 7 Kunststoffeimer gefüllt mir mariniertem Hähnchenfleisch auf einem Edelstahlregal ohne ausreichende Kühlung gelagert. Bei einer Kerntemperaturmessung mit dem amtlich kalibrierten Thermometer "ebro TLV 750i" wurde eine Kerntemperatur von 16,1°C gemessen

Im Lagerbereich des Kellers wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Kellerbereich (Bereich vor dem Kühlhaus) Lebensmittel (Frittieröl) sowie Verpackungsmaterial gelagert.

Im gesamten Kellerbereich wurden an verschiedenen Stellen deutliche Schadnagerkotspuren festgestellt.

In der Küche war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Die Gummidichtungen der Unterbaukühlschränke des Kühlarbeitstisches waren stellenweise mit schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt.

In der Küche war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet

Küche:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Handwaschbecken zugestellt und somit nicht nutzbar.

Die Mängel sind mittlerweile vollständig beseitigt.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.
Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 12.05.2025

Main-Kinzig-Kreis

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