1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Allergene in Verkehr gebracht.
4) Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Zusatzstoffe in Verkehr gebracht.
Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.
Mängelbeseitigung festgestellt am 31.01.2025 (hygienische)