Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Fußboden und der Getränkekühltresen. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot befand sich auf dem Fußboden, auf Arbeitsflächen, in Schränken, auf Teedosen und neben Getränkesirup. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Servicestation: Der Unterschrank war durch Spinnweben verunreinigt.
Küche: Verunreinigt waren der Konvektomat, das Regal, das Fenster sowie das Insektengitter des Fensters, das Gitter der Belüftung, die Beleuchtung, die Wände (teilweise), der Fußboden und mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen). Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Kühltisch war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurde außerdem ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot sowie –urinspuren befanden sich auf Regalböden sowie in und auf Einrichtungsgegenständen. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt, auf diesem wurden Lebensmittelbehälter (Topf mit Brühe, Korb mit Gemüse) gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Tief-/Kühlung: Es wurden Lebensmittel in ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) verpackt. Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Spülküche: Der Fußboden und die Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Des Weiteren waren mehrere Reinigungsgeräte erheblich verunreinigt.
Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 24.03.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.