Pizzeria La Volpe

Frankfurter Str.17

61137 Schöneck Kilianstädten

Verstoß festgestellt am 14.03.2025

Es wurden erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Die Betriebsstätte wurde in einem schlechten hygienischen Zustand vorgefunden. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 31.03.2025 waren die Mängel behoben.

In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schaben) vorgenommen.

Hygiene allg. (Betriebshygiene):
Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Reinigungs-/Desinfektionsmittel wurden in einem Bereich gelagert, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Küche:
Des Weiteren lagerte in einer der Kühleinrichtungen eine Sprühreinigungsmittelflasche.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Pizzastation:
Die zum unmittelbaren Ausschrank vorrätig gehaltenen Gläser waren mit einem trüben teils staubigen Belag verunreinigt.

Küche:
Die Aufschnittmaschine war an mehreren Stellen erheblich mit alten schmierigen Lebensmittelresten verunreinigt.

Der Fleischwolf war insbesondere im Bereich der Lochscheibe erheblich mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.

Das Reibeblech einer Hartkäsereibe war mit alten dunklen Lebensmittelresten verunreinigt.

Die auf dem Regalboden befindlichen Töpfe sowie Pfannen waren stellenweise erheblich mit dunklen, staubigen, teils kalkigen Belägen verschmutzt.

Der stationäre Dosenöffner war erheblich großflächig mit alten dunklen Verschmutzungen verunreinigt.

Lagerraum:
Die Teigmaschine war im Schutzgitter- und Knethakenbereich mit augenscheinlich alten, angetrockneten, krustigen gelben Teigresten verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Zutaten wurden bei der Lagerung in verschmutzten Kühleinrichtungen nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Die Kühleinrichtungen sowie die darin befindlichen Behälter waren ausnahmslos im Innen- sowie Außenbereich erheblich verunreinigt sowie stellenweise schimmelähnlich verschmutzt. Hier lagerten teilweise offene und unabgedeckte Lebensmittel (panierter Fladen, offene Schlagsahne).

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Pizzastation:
Der Unterbaukühlschrank war im Innenraum stellenweise erheblich mit dunklen schimmelähnlichen Verunreinigungen verschmutzt.

Küche:
Die Behälter, in denen Lebensmittelbedarfsgegenstände (Messer, Schäler, Fleischgabel, Kochlöffel usw.) gelagert wurden, waren im Innen- sowie Außenbereich erheblich mit Lebensmittelresten verunreinigt. Eine Kontamination der Lebensmittel-Kontaktstellen konnte nicht ausgeschlossen werden.

Lagerraum:
Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Pizzastation:
Die Eck- und Wandbereiche des Fußbodens waren stellenweise erheblich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Küche:
Die Eck- und Wandbereiche des Fußbodens waren stellenweise erheblich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Lagerraum:
Die Eck- und Wandbereiche des Fußbodens waren stellenweise erheblich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 31.03.2025 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 2 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 10 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

Main-Kinzig-Kreis

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