Buster Pasta

Zeil 51

60313 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 31.03.2025

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde ein Mäuse- und Schabenbefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Theke / Tresen: Die Unterschränke waren mit Mäusespuren (Kot und Urin) verunreinigt. Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Das Lüftungsgitter des Getränkekühltresens war verunreinigt. Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet (eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, konnte nicht sicher ausgeschlossen werden). Die Teile der Zapfhahnausläufe, die abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommen, waren mit alten Rückständen verunreinigt. Die Arbeitsfläche war, hinter den Eisteemixern, verunreinigt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die, in der Kühlvitrine, gelagerten Lebensmittel (Torten, Tiramisu) wurde überschritten (gemessene Temperatur Tiramisu +11,6°C).

Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Die Steuerung der Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Das Schneidebrett der Saladette war verunreinigt, nicht glatt und nicht leicht zu reinigen. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für gekochte Garnelen, gekochte Krebs- bzw. Weichtiererzeugnisse wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht (gemessene Temperatur der Garnelen +5,7°C). Es waren einige Messer in einen Spalt der Arbeitsplatte gesteckt, der nicht angemessen gereinigt werden konnte, so dass eine Kontamination der Lebensmittel, die mit diesen Messern geschnitten werden nicht sicher ausgeschlossen war.

Spülbereich: Die Türschwelle war verunreinigt. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Transportroller war verunreinigt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (Thunfisch) wurde überschritten (gemessene Temperatur +18,7°C). Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, verunreinigt (es wurde vermehrt Mäusekot festgestellt). Der Tischdosenöffner war verunreinigt. Im Spülbereich wurden Lebensmittel unmittelbar neben Reinigungsmitteln gelagert. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Das Untergestell des Pizzaofens war verunreinigt, u.a. stark mit Mäusespuren (Kot und Urin). Mehrere Behälter (Pizzateigkisten), die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren mit Mäusespuren verunreinigt.

Gemüsevorbereitung Lager OG: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Der Innenbereich des Aufzuges, in dem Lebensmittel transportiert werden, war verunreinigt. Die Decke war verunreinigt. Die Aufschnittmaschine war verunreinigt. Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Das Untergestell der Postmixanlage war verunreinigt.

Lagerraum / Weinlager OG: Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 01.04.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 05.05.2025

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