Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Fischabteilung: Die Innenflächen und die Wasserablaufrinnen der Fischkühltheke waren verunreinigt. Die in abtauendem Eis gekühlten Fischereierzeugnisse hatten Schmelzwasserberührung.
Produktion: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Das Lüftungsgitter der Kühltheke war verunreinigt. Das Gewürzregal war verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Der Hocker war verunreinigt. Der Deckenanstrich direkt über der Fleischtheke löste sich stellenweise ab. Mehrere Kantenumleimer waren teilweise beschädigt. Die Flächen waren damit nicht glatt und abwaschbar gestaltet und demnach nicht leicht zu reinigen. An Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Die Fußbodenfliesen waren teilweise beschädigt. Der Hackblock war verunreinigt. Die Oberfläche des Hackblocks war nicht glatt und leicht zu reinigen. Der für Reinigungsarbeiten genutzte Wasserschlauch (Gartenschlauch) bestand nicht aus für Trinkwasser geeignetem Material. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. GN-Behälter wurden nass ineinander gestellt. Gereinigte Messer wurden in einem nassen Behälter aufbewahrt.
Kühlraum Rind/Lamm: Der Fußboden war verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.
Kühlraum Hackfleisch: Mehrere Kabelkanäle waren verunreinigt.
Kühlraum Obst/Gemüse: Das Kühlaggregat war verunreinigt.
Verkauf: Der Lamellenvorhang im Durchgang zum Lager war verunreinigt.
Die hygienischen Mängel waren am 26.02.2025 weitestgehend behoben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und 2a und 2b, Kap. II Nr. 1a, Kap. V Nr. 1a und 1b und Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004