Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Küche: Die Wände waren teilweise stark mit Altfett verunreinigt. Die Armatur des Handwaschbeckens war defekt. Der Herd war stark mit alten Lebensmittelresten, Fettablagerungen und eingebrannten Lebensmittelresten verunreinigt. Zum Reinigen wurden beschädigte Textiltücher verwendet. Der Innenboden des Kühltresens war unter den Kühlschubladen verunreinigt. Die Oberfläche des Kühlschrankes war im oberen Türbereich mit Altfetttropfen verunreinigt. Der Kühlschrank war defekt. Ein Bereich wurde mit Klebeband und Pappkarton so gestaltet, dass der Lichtschalter des Kühlschranks betätigt wird. Im Inneren war eine Tropfschale aufgestellt worden, da sich Eis am oberen Lüftungsausgang bildete. Alle Griffe von Schubladen und Kühlschränken waren mit alten, klebrigen Anhaftungen und Verkrustungen verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Es wurden unverpackte Lebensmittel (vorgegarte Ente und gekochter Reis vom Vortag) unabgedeckt und bei Raumtemperatur gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurden gefrorene Lebensmittel (Hähnchen bei bis zu 9,1 °C und Seehecht bei bis zu 11,3 °C) in warmem Wasser aufgetaut. Es wurden gefrorene Lebensmittel bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxi-nen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.
Spülbereich: Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt.
Theke/Tresen: Die Decke und Regale waren mit Spinnengewebe verunreinigt. Die Spüle für Gläser war stark mit alten Anhaftungen verunreinigt und roch stark nach verdorbenem Obst.
Kühlraum: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Die Tür war verunreinigt.
Vorbereitung: Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Es wurden unverpackte Lebensmittel (Teigtaschen) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Die Mängel waren zum 07.03.2025 beseitigt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Kap. II Nr. 1d, Kap. V Nr. 1b und Kap. IX Nr. 3 und Nr. 7 der VO (EG) Nr. 852/2004