Number One 1

Bahnhofstraße 76

35390 Gießen

Verstoß festgestellt am 29.01.2025

In der gesamten Betriebsstätte wurden erhebliche hygienische und bauliche Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.

Die Ausgestaltung der Küche ließ eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen nicht zu, so dass eine Kontamination von Lebensmitteln zwischen und während den Arbeitsvorgängen nicht ausgeschlossen werden konnte. Zum Beispiel war nicht ausreichend Arbeitsfläche für hygienisch einwandfreie Arbeitsabläufe vorhanden. U. a. bestanden Ablageflächen aus aufgequollenem Holz oder waren teils schadhaft, so dass eine leichte Reinigung nicht möglich war. Zudem befand sich in der Küche kein Handwaschbecken sowie in der Fleisch- und Pizzavorbereitung ein Handwaschbecken ohne Warmwasserzufuhr, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Hände zwischen den Produktionsschritten nicht sichergestellt war.
Im Verkaufs- bzw. Grillbereich waren u. a. die Fritteuse insbesondere im Innenbereich sowie die Frittierkörbe mit Verkrustungen altverschmutzt.
Im Lager war der Fußboden unter mehreren Holzpaletten mit Lebensmittelresten und Schmutz verunreinigt. Auf den vorgenannten Holzpaletten wurde Reis offen und somit unsachgemäß gelagert.
Im Bereich der Fleischvorbereitung waren die Wände mit Rückständen der Produktion von Geflügeldrehspießen altverschmutzt. Zudem war das Fenster nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine Grundreinigung des Betriebes sowie die unverzügliche Mängelbeseitigung angeordnet und das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln untersagt.

Bei einer Folgekontrolle am 03.02.2025 waren die Mängel weitestgehend beseitigt, so dass die angeordnete Betriebsschließung aufgehoben werden konnte.

Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a) i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025

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