Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 25.03.2025 waren die hygienischen Mängel vollständig behoben.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004