Philippi´s Backstube - Bäckerei Philippi

Bahnhofstr. 4

61130 Nidderau

Verstoß festgestellt am 29.01.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde in der Produktion und im Mehl- und Backzutatenlager ein Befall mit Schadnagern festgestellt, u. a. waren Gärdielen und Mehlsäcke mit Schadnagerkot verschmutzt. Im Produktionsbereich waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, verunreinigt und beschädigt. In der Kühlzelle und in der Spülküche wurde an verschiedenen Stellen, u. a. an einem Regal, an einer Tür und am Wandanstrich augenscheinlich Schimmel festgestellt. Der Reinigungszustand in mehreren Betriebsbereichen war unzureichend.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern und Fluginsekten) vorgenommen.

Produktion:
Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Im Eingangsbereich aus dem Mehllager in die Backstube waren auf der rechten Seite an der Wand Mäusekotspuren und dort lag eine weitere Klebefalle.

Im Gang, der zur Lagerung für Gärdielen diente, wurde im hinteren Bereich nicht unerheblich Mäusekot vorgefunden. An einem Stapel Gärdielen klebte außen an der Diele Mäusekot. Unter der Auffahrrampe des Ofens lag Mäusekot.

Während der Kontrolle wurde u. a. im Bereich der Eiswürfelmaschine/Waschbecken eine Maus gesehen, die dann in den Spalt hinter den Kühlräumen flüchtete. Am Ende der Kontrolle wurde erneut eine Maus, die quer durch den Eingangsbereich huschte, gesichtet.

Anlieferungsbereich / Mehl- und Backzutatenlager:
Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Der Fußboden und die eine Holzpalette auf der gegenüberliegenden Seite des Segment-Tores war nicht unerheblich mit dunklen Belägen, Körnern und Mäusekot verschmutzt.
Vor der Kunststoffköderbox und unter der Holzpalette lagen Klebefallen. Auf der Klebefalle klebten mehrere tote Mäuse. Die Schlagfallen unter dem Regal waren augenscheinlich ohne Fang ausgelöst. Auf einem der Mehlsäcke waren augenscheinlich Kotrückstände und hellgelbe Flecken.

In den Abflüssen wurden Fluginsekten in mehreren Entwicklungsstadien vorgefunden.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Produktion:
Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, u. a.:
- Die Gärkörbchen waren in einer Mehlschublade verschmutzt und schwarz verfärbt.
- Die Schubladen mit Mehl waren von außen mit braunen Belägen verschmutzt.
- Die großen Zutatenboxen von außen verschmutzt.
- Die Deckel für die Zutatenboxen in der Schublade waren mit braunen Belägen verschmutzt.
- Die Behälter auf und an der Abwiegestation waren verschmutzt. Teilweise waren diese mit Zutaten und Teig befüllt.
- die Schüsseln unter der Arbeitsfläche im Bereich der Öfen im Eingangsbereich waren mit Krümeln und Rückständen verschmutzt und weitere Schüsseln und Schlesinger (Teigschaber) wurden nass weggestellt.

Mehrere Ausrüstungen waren verunreinigt, u.a. waren Wagen und darin befindliche Bleche verschmutzt.

Die Oberflächen und Bedienelemente der Teigmaschinen waren verschmutzt.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt war.

Produktion:
Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum mit beigen und dunklen Belägen verunreinigt.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Produktion:
Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt, u. a.:
- Gärkörbchen aus Peddigrohr waren gebrochen und das Material franste aus.
- Ein Kunststoffkörbchen mit Mehl war am Rand ausgebrochen.
- Die Schubladen für Mehl waren verkratzt.
- Das blaue Förderband der Teigmaschine war ausgefranst und abgelöst.
- An zwei roten Dielen löste sich Kunststoff ab.
- Die grauen Eurokisten waren ausgebrochen und gerissen. In einer der Kisten lagerte Sauerteig.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Produktion:
Der Holzbrotschieber wurde unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Die Lebensmittelkontaktfläche wurde auf dem Boden abgestellt.

Kühlzelle – Viessmann:
Das Regal war verunreinigt, stellenweise augenscheinlich verschimmelt.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Produktion:
Die Wände waren stellenweise augenscheinlich verschimmelt, u. a. im Eingangsbereich, wo Bäckerkisten lagerten. Des Weiteren waren stellenweise die Fugen der Wandfliesen schwarz verfärbt.

Kühlzelle:
Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt.

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Spülküche (ehem. "Kreppelraum"):
Die Tür, die Wandfliesen, die Fliesenfugen und der Wandanstrich waren mit rötlichen und dunklen Belägen augenscheinlich verschimmelt. In diesem Bereich lagerte Kuvertüre in einem Temperiergerät.

Der Fußboden war verunreinigt. An der Tür zum Kühlraum waren feuchte, graue, schleimige Rückstände. Der Bodenspalt am Übergang zum Kühlraum war mit Rückständen aufgefüllt.

Gärunterbrecher:
Das Gestänge im Deckenbereich und die Verteilerdose am Verdampfer waren mit gelben Rückständen verschmutzt.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025

Main-Kinzig-Kreis

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