Chinakrone

Hagenauer Straße 40 C

65203 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 16.01.2025

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Außenbereich: Der Bereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Zudem wurden sie in warmem Wasser und bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen zubereitet wurden. In dem sehr altverschmutzten Fleischschneider wurden am Tag der Kontrolle bereits Fleischscheiben hergestellt. Dies war anhand frischer Verschmutzungen sichtbar.

Sushi-Theke: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Boden war zudem sehr rutschig/fettig.

Kühl- und Tiefkühlräume: Der hintere Kühlraum war in Rand- und Eckbereichen, insbesondere an der Tür und unter den Regalen, zum Teil schimmelähnlich und so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Alle Verdampfer waren im Inneren verunreinigt und zum Teil auch von außen schimmelähnlich verunreinigt.

Küche: Der Deckenlüfter war mit Fett verunreinigt und dieses tropfte bereits über der Speiseausgabe ab. Der Rahmen der Speisenausgabe befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Am Handwaschbecken war keine Abwasserentsorgung vorhanden. Aus diesem Grund war das Handwaschbecken abgestellt; es fand keine hygienische Händereinigung statt. Der Reiskocher war beschädigt und mit Klebeband „repariert“ worden. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.

Personaltoilette: Die Tür war nicht geschlossen. Die Türschließer waren ausgehängt.

Die Hygienemängel waren am 07.02.2025 ausreichend abgestellt.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und Nr. 8, Kap. V Nr. 1b, Kap. IX Nr. 3 und Nr. 7 der VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 10.03.2025

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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