Food Rockers, Food & Gastro Verwaltungs GMbH

Lamboystr. 65

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 17.12.2024

Es wurden zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmittel festgestellt.

1.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Auf dem kleinen Edelstahlarbeitstisch (links neben der Durchgangstür zum Thekenbereich) lag ein gelbes Kunststoffschneidebrett. Die Oberfläche des Schneidebretts hatte tiefe Einkerbungen. Diese Einkerbungen waren mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt. Des Weiteren war die Rückseite des Schneidebrettes erheblich mit schwarzen schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.
Unmittelbar neben dem Kunststoffschneidebrett wurde ein Kunststoffbehältnis vorgefunden, welches mit verunreinigten Gegenständen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gefüllt war.

2.)
Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küchennebenraum:
In einer weißen Kunststoffbox stand ein weißes Kunststoffsieb gefüllt mit einer Reis- Gemüsezubereitung. Dieses Kunststoffsieb war im Innenbereich sowie im Außenbereich mit Schmutzansammlungen verunreinigt. Neben dem Kunststoffsieb stand ein Kunststoffbehältnis gefüllt mit frittierten Hähnchenteilen. Dieses Kunststoffbehältnis stand unmittelbar auf weiteren vorgegarten Hähnchenteilen, welche in der weißen Kunststoffbox gelagert wurden. Neben der weißen Kunststoffbox stand ein grüner Kunststoffkorb gefüllt mit Gemüse (Paprika, Aubergine). Unmittelbar auf dem Gemüse stand ein Kunststoffgefäß gefüllt mit geschnittenem Salat. Unmittelbar auf dem Salat wurde eine Plastiktüte gefüllt mit Lebensmittelverpackungsmaterial gelagert.

Auf der Ablagefläche des linken Arbeitstisches wurde ein grüner Kunststoffeimer gefüllt mit rohem Rindfleisch vorgefunden. Das im Kunststoffeimer befindliche rohe Rindfleisch lagerte unmittelbar im ausgetretenen Fleischsaft.

3.)
Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
In einem Eimer wurden mehrere aufgetaute Hähnchenbrustfilets vorgefunden, deren Oberfläche deutlich angetrocknet war.

4.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Die Filter der Dunstabzugshaube waren deutlich mit gelblichen Fettrückständen verunreinigt.

Auf dem unteren Ablageboden des kleinen Edelstahltisches in der rechten hinteren Ecke der Kocheinrichtung wurde ein Kunststoffeimer gefüllt mit Kochutensilien vorgefunden. Dieser Kunststoffeimer war im Innenbereich deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt. Die Kochutensilien lagerten unmittelbar in den Verunreinigungen.

Unter dem Edelstahlarbeitstisch (links neben der Durchgangstür zum Thekenbereich) wurde ein Kunststoffeimer mit mehreren aufgetauten Hähnchenbrustfilets unmittelbar auf dem Fußboden gelagert.

5.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Küche:
Der Fußbodenbereich in der rechten hinteren Ecke unterhalb der Kocheinrichtung war deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen, klebrigen Fettrückständen und aufgebrochenen rohen Eiern verunreinigt.

Der Innenboden des Unterbauschrankes des Gasherdes war deutlich mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.

Im Fußbodenbereich neben dem Pizzaofen wurde eine deutliche Flüssigkeitsansammlung festgestellt. Außerdem war der Fußbodenbereich hinter dem Pizzaofen mit Schmutzansammlungen und Verpackungsresten verunreinigt.

Küchennebenraum:
Links neben dem Spülbecken wurde ein gelber Putzlappen auf einem Kunststoffsieb zum Trocknen aufgehängt. Dieser Putzlappen war deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.


6.)
Lebensmittel, bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, wurden aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte.

Küche:
In einem Eimer lagerten die Hähnchenbrustfilets unmittelbar in der Tauflüssigkeit.

7.)
Lebensmittel, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Küchennebenraum:
Auf der rechten Seite des Edelstahlarbeitstisches wurde eine Kartonage mit aufgetauten Burgerpatties vorgefunden. Bei einer Kerntemperaturmessung mit dem amtlich kalibrierten Thermometer wurde eine Kerntemperatur von 11,9 °C gemessen.
Auf dem Arbeitstisch neben der Spüle wurde eine Packung "Asian Choice Shrimps" ohne ausreichende Kühlung vorgefunden. Bei einer Kerntemperaturmessung mit dem amtlich kalibrierten Thermometer wurde eine Kerntemperatur von 8,8 °C festgestellt.

8.)
Das Handwaschbecken in der Betriebstoilette war nicht ordnungsgemäß benutzbar.

Das Handwaschbecken in der Betriebstoilette war mit einem Heizkörper zugestellt. Zudem fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.



Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 26.02.2025

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