Feinkost Delicious

Am Steinheimer Tor 5

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 06.01.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere lagerten im Vorbereitungsbereich unter ungeordneten Zuständen Behältnisse mit Lebensmitteln direkt auf dem Fußboden. In einem Behältnis befanden sich Oliven in einer verschimmelten Flüssigkeit. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. Zudem wurde im Verkaufs-Thekenbereich keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel (Oliven) wurden im Vorbereitungsraum gelagert.

Vorbereitungsraum:
In der Mitte des Raumes standen mehrere Metallkanister gefüllt mit Oliven unmittelbar auf dem Fußboden. Die Kanister waren teilweise verschlossen und teilweise geöffnet. Einer der Kanister war gefüllt mir "grünen Oliven". Diese Oliven schwammen in einer trüben Flüssigkeit. Auf der Oberfläche der Flüssigkeit wurden deutliche Ansammlungen von schimmelähnlichen Belägen festgestellt.

Chemikalien wurden in Bereichen (Vorbereitungsraum) gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Vorbereitungsraum:
Unmittelbar hinter den Metallkanistern mit Lebensmitteln stand eine blaue Kunststofftonne, welche gemäß Etikett mit einer ätzenden Chemikalie gefüllt war.

Ein Kunststoffmixer, mit dem Lebensmittel in Berührung kommen, war nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitungsraum:
Auf dem Edelstahlarbeitstisch stand ein Kunststoffmixer. Das Außengehäuse war deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Vorbereitungsraum:
Der Innenboden sowie die einzelnen Einkerbungen für die Glasregalböden in dem linken Standkühlschrank waren mit gelblichen Schmutzansammlungen verunreinigt (NB Nr. 6). Das Schutzgitter des Kühlverdampfers des rechten Standkühlschrankes war mit dunklen Schmutzansammlungen und stellenweise leichten schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Theke-Verkauf:
Der Innenboden der Unterbaukühlschränke des Edelstahlarbeitstisches war stellenweise mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

5.)
Der Reinigungszustand der Spülmaschine war unzureichend.

Vorbereitungsraum:
Die Anschlagflächen der Spülmaschinentür waren deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt. Der Spülmaschinenkorb war von außen sowie die Unterseite erheblich mit dunklen, schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt.


6.)
Der Betrieb verfügte im Thekenbereich über kein funktionsfähiges Handwaschbecken, sodass keine gute Handhygiene gewährleistet wurde.

Theke-Verkauf:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte das Handwaschbecken über keine notwendige Warmwasserversorgung. Der Boiler war nicht eingesteckt. Des Weiteren war das Handwaschbecken nicht funktionsfähig. Außerdem fehlten die Handseife sowie die Einmalpapierhandtücher zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 07.01.2025 behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 2 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 10 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 10.02.2025

Main-Kinzig-Kreis

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