Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Gesamtbetrieb: Der Gesamtbetrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt.
Küche: Der Türrahmen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Decke war im Bereich der Abluft mit Spinnengewebe verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war im Deckelbereich als Schneidebrett genutzt worden und defekt. Die Saladette und die Kühltresen mit Schubladen waren von außen verunreinigt. Der Innenraum der Saladette war verunreinigt. Der Innenboden des Kühltresens war unter den Kühlschubladen stark schimmelähnlich verunreinigt. Es stand schmierige Tauflüssigkeit mit Inseln aus schwimmenden Schimmelansammlungen auf dem Boden unter den Schubladen. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Die Unterseiten der Regalböden waren verunreinigt. Die Türdichtung des Gemüse-Kühlschrankes war verunreinigt. Der Innenraum des Gemüse-Kühlschrankes und die unteren Rand- und Eckbereiche waren verunreinigt. Der Fußboden war verunreinigt. Die Fußbodenablaufroste waren verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Es lagerten Lebensmittel vom Vortag, die nicht mehr für eine Weiterverwendung geeignet waren, unabgedeckt im Kühlschrank. Die Küchenmaschine war nach Reinigung noch verunreinigt.
Spülbereich: Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.
Lager: Die Oberfläche des Kühlschrankes war verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Der Abfall (Shisha, Eimer usw.) wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.
Theke/Tresen: Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. Die Filter des Lüftungssystems waren verunreinigt. Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. Die Fleisch-Presse war verunreinigt.
Die Mängel waren am 18.12.2024 größtenteils behoben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, 4 und 8, Kap. II Nr. 1, Kap. V Nr. 1 a, Kap. VI Nr. 1, Kap. IX Nr. 7 der VO (EG) Nr. 852/2004