1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Eis wurde nicht so gelagert, dass eine Kontamination ausgeschlossen werden konnte, indem die Eiswürfelmaschine verunreinigt war.
Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmittel untersagt werden musste.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.
Mängelbeseitigung festgestellt am 29.11.2024 (teilweise)