1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung in Verkehr gebracht, indem tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten wurden, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
4) Rohstoffe und Zutaten wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur und in der Tiefkühltruhe unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert wurden.
5) Lebensmittelabfälle und andere Abfälle wurden nicht in verschlossenen Behältern gelagert.
6) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel, welche nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet waren, da Frostbrand zu erkennen war, in Verkehr gebracht.
Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.