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Verstoß festgestellt am 04.12.2024

In mehreren Betriebsbereichen, unter anderem im Küchen- und Lagerbereich, wurden wiederholte erhebliche Mängel in der Betriebshygiene sowie im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt. Offene, leicht verderbliche Lebensmittel lagerten unter unhygienischen Bedingungen. Die Lebensmittelhygiene war insgesamt unzureichend. Sämtliche Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kamen, wiesen Verschmutzungen auf und es wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Bei der Nachkontrolle am 05.12.2024 waren alle Mängel behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wurden wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Sämtliche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt:
- Eine Salatschleuder, die in einem Regal aufbewahrt wurde, war an den Lebensmittelkontaktstellen sowie im Deckel mit braunen, welken Salatresten und dunklen Schmutzanhaftungen verschmutzt.
- Kunststoffschüsseln oberhalb der Spüle waren mit Lebensmittelresten verunreinigt. Zudem waren die Außenseiten der Schüssel teilweise mit augenscheinlicher Schwarzschimmelbildung verschmutzt. Die Schüssel waren so ineinander gestapelt, dass die Lebensmittelkontaktstellen direkten Kontakt mit der augenscheinlichen Schimmelbildung hatten.
- In einem Regal befand sich ein Kunststoff-Gemüsehobel, der an der Klinge mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt war.
- Kunststoffsiebe waren mit fettigen Anhaftungen verschmutzt.
- Unterhalb des Herdes lagerten mehrere Pfannen, die an den Lebensmittelkontaktflächen und an den Griffen mit Lebensmittelresten verschmutzt waren.
- Das Sieb der Fritteuse wies krustige, dunkle Anhaftungen auf.

Die Schneidebretter waren verfärbt und wiesen tiefe Rillenbildungen auf. An der Unterseite eines Schneidebretts wurden schwarze Verfärbungen festgestellt.

Die Reiskocher befanden sich in einem unhygienischen Zustand:
- Die Deckel und Außenseiten waren mit krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
- Die Randbereiche wiesen angetrocknete Reisreste auf, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich Reis in den Reiskochern.

Gleichartige Mängel wurden bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

Vorrätige Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung wiederholt nicht ausreichend vor Kontamination geschützt.

Küche:
Offene, leicht verderbliche Lebensmittel wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert:
- Unter dem Spülbecken befanden sich zwei Kunststoffeimer mit rohem Geflügelfleisch. Die Eimer waren mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Unmittelbar oberhalb im Spülbecken und auf der Ablage befand sich Schmutzgeschirr und Schmutzwasser.
- Unmittelbar unter dem Spülbecken und neben dem Eimer mit rohem Geflügelfleisch lagerten vorgegarte Nudeln in einem Sieb.
- Im rechten Spülbecken befand sich eine Pfanne mit gegarten Lebensmitteln, während im Spülbecken links daneben erheblich verschmutztes Spülwasser und Schmutzgeschirr lagen.
- In der Saladette befand sich u. a. vorgeschnittenes Gemüse und weitere Zutaten. Das verunreinigte Fenster (Rahmen und Scheibe) war unmittelbar über den nicht abgedeckten GN-Behältern.

Lagerraum (Kühlzelle):
Stellenweise blätterte die Wandfarbe ab. Unmittelbar daneben wurden offene Lebensmittel, darunter Reis, in nicht fest verschlossenen Töpfen gelagert.

Gleichartige Mängel wurden bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

In der Küche war wiederholt keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Unter dem Schneidebrett der Saladette sammelten sich dunkle Schmutzanhaftungen.

Unterhalb des Fensters lagerte gegarter Reis in einem Kunststoffbecher. Dieser stand auf einem verunreinigten Eimer.

Die Mikrowellen befanden sich in einem unhygienischen Zustand: Der Innenraum (Decke, Wände, Boden) war mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Die Einlegeböden der Kühlschränke waren mit Lebensmittelresten und fettigen Anhaftungen verschmutzt.

Die Unterbaukühlungen befanden sich in einem unhygienischen Zustand. Türdichtungen und Anschlagflächen der Türen waren mit Lebensmittelresten erheblich verschmutzt.

Gleichartige Mängel wurden bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

Der Reinigungszustand der Küche war unzureichend.

Küche:
Der Fußboden war, insbesondere unter den Einrichtungsgegenständen und in den Randbereichen, mit dunklen Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.

Lagerschränke und Ablagen waren mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.

Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Theke / Tresen:
Im Bereich der Theke standen Pappkartons mit Krabbenchips. Die Chips lagen ohne Umverpackung im Karton und waren mit gelben Abfallsäcken abgedeckt. Hinter der Theke befanden sich Krabbenchips in einer Kunststoffbox, ebenfalls mit einem gelben Abfallsack abgedeckt.

Küche:
Offene Lebensmittel wurden teilweise in Kunststoffboxen aufbewahrt, die nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet waren. Ein Konformitätszeichen fehlte.

Kontrollpunkt 6

Am Handwaschbecken in der Küche war keine Warmwasserzufuhr vorhanden und das ordnungsgemäße Waschen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Die Warmwasserversorgung am Handwaschbecken war nicht funktionsfähig.
Zudem konnte das Wasser zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht abfließen, sodass das Handwaschbecken voll Schmutzwasser stand.

Bei der Nachkontrolle am 05.12.2024 waren alle Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 10.01.2025

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