Kabul Bazar

Fahrstr. 6

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 02.12.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. U. a. waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Es wurden Lebensmittel, die nicht zum Verkehr geeignet sind, vorgefunden. Obst, Gemüse und nicht vorverpacktes Geflügelfleisch wurde ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Bei der Nachkontrolle am 09.12.2024 waren die Mängel noch nicht vollständig, aber großteils behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Frischfleischtheke:
Im Bereich der Knochensäge wurde ein weißes Schneidebrett vorgefunden, welches an der Oberfläche deutliche tiefe Schnitteinkerbungen hatte. Diese Schnitteinkerbungen waren mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass dieses Schneidebrett mit drei "Dachlatten" (offenporiges Holz) zusammengeschraubt wurde. Die "Dachlatten" sowie die einzelnen Zwischenräume der Schneidbrettelemente waren deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Bäckereiabteilung:
Die Oberfläche des Arbeitstisches mit Steinplatte war deutlich mit angetrockneten Teigresten verunreinigt.

Fleischkühlhaus:
Auf der linken Seite auf dem unteren Regalboden befand sich ein Metallkanister für Weichkäse. Der Deckel des Metallkanisters für Weichkäse war geöffnet. Im Innenraum dieses Metallkanisters wurden erhebliche schimmelähnliche Beläge festgestellt.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Spülküche:
Des Weiteren stand ein Teller mit einem halben Salatkopf sowie weiteren deutlich vergammelten Lebensmittelresten auf einem Einlegegitter in dem rechten Standkühlschrank unter dem Edelstahlarbeitstisch.

Fleischkühlhaus:
Die in dem Kanister für Weichkäse befindlichen Lebensmittel waren erheblich mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Frischfleischtheke:
Die hinteren Schutzgitter im Innenbereich der Kühltheke waren stellenweise mit schmierigen Schmutzansammlungen und stellenweise mit Lebensmittelresten verunreinigt.

Die Gummidichtungen der Unterbaukühlschranktüren der Kühltheke waren mit Lebensmittelresten verunreinigt.

Auf der Arbeitsfläche (links von der Knochensäge) stand ein weißer Kunststoffmesserhalter. Dieser Messerhalter war in den einzelnen Haltungsschlitzen erheblich mit dunkel bis schwarzen angetrockneten Schmutzansammlungen verunreinigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle steckte ein Messerschärfer in diesem Kunststoffmesserhalter.

Spülküche:
Unter dem Edelstahlarbeitstisch wurden zwei kleine Standkühlschränke festgestellt. Der Innenraum des linken Standkühlschrankes war im Bereich des Innenbodens mit Schmutzansammlungen verunreinigt. Der Innenraum des rechten Standkühlschrankes war im Bereich des Innenbodens mit dunklen Schmutzansammlungen und stellenweise deutlichen Ansammlungen von schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.

Bäckereiabteilung:
Das Schutzgitter der Teigmaschine war deutlich mit alten angetrockneten Teigresten verunreinigt.

Fleischkühlhaus:
Die Dichtung der Kühlhaustür war deutlich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Das gesamte Kühlhaus wurde in einem schlechten hygienischen Zustand vorgefunden. Folgende Mängel wurden festgestellt:
- Sämtliche Oberflächen der im Kühlhaus befindlichen Edelstahlregale waren mit schmierigen Schmutzansammlungen und stellenweise mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt.
- Auf der linken Seite wurden auf dem unteren Regalboden vier Metallkanister gefüllt mit Lebensmitteln (Oliven, Weichkäse) vorgefunden. Diese Metallkanister waren von außen erheblich mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.
- An den Wänden wurden an verschiedenen Stellen Fleischsaftreste festgestellt.

Kühlhaus:
Hier wurden verschiedene verpackte Lebensmittel (z. B. Getränkedosen, Kisten mit Fladenbroten) unmittelbar auf dem Fußboden gelagert.

Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Frischfleischtheke:
Das Spülbecken war im Innenbereich mit bräunlichen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Spülküche:
Die Handbrause der Spüleinrichtung war deutlich mit dunklen angetrockneten Schmutzansammlungen.

Der Innenraum der großen Spülmaschine war deutlich mit Schmutzansammlungen und deutlichen Kalkrückständen verunreinigt. Des Weiteren waren die Innenwände des Wasserablaufschachtes deutlich mit klebrigen Schmutzansammlungen und stellenweise schimmelähnlichen Belägen verunreinigt. Beim Öffnen der Spülmaschine wurden drei benutzte schwarze Socken im Innenbereich der Spülmaschine vorgefunden.

Der Betrieb verfügte in folgenden Betriebsbereichen über kein funktionsfähiges Handwaschbecken.

Frischfleischtheke:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Handwaschbecken mit einem Putzeimer zugestellt und somit nicht nutzbar. Des Weiteren fehlte die Handseife und die Einmalpapierhandtücher zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände.

Bäckereiabteilung:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte das Handwaschbecken über keine notwendige Warmwasserversorgung. Der Boiler war ausgeschaltet. Des Weiteren fehlten am Handwaschbecken die Einmalpapierhandtücher zum hygienischen Trocknen der Hände.

Das in dem Arbeitstisch mit Steinplatte befindliche Handwaschbecken war mit einem weißen Kleidungsstück zugestellt und somit nicht nutzbar.

6.)
Obst und Gemüse wurde ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Verkauf:
An dem angebotenen Obst und Gemüse im Außenbereich fehlte zum Zeitpunkt der Kontrolle die gesamte Kennzeichnung.

7.)
Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch wurde ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung zum Verkauf angeboten.

Frischfleischtheke:
An dem angebotenen Geflügelfleisch fehlten zum Zeitpunkt der Kontrolle folgende Angaben:
- Verbrauchsdatum
- Herkunft
- Handelsklasse.

Bei der Nachkontrolle am 09.12.2024 waren die Mängel noch nicht vollständig, aber großteils behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 6 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VI Nr. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
Artikel 76 Abs. 3 erster Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10.06.2009 (BGBl. I S. 1269), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 20.03.2014 (BGBl. I S. 269).

Zu Nr. 7)
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 i.V.m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung.

Veröffentlichungsdatum: 10.01.2025

Main-Kinzig-Kreis

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