Gaststätte Josch

Am Kinzigberg 7

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 19.11.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Küchen- und Thekenbereich) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt. Der Reinigungszustand der Küche war besonders unzureichend. Auch Gegenstände und Ausrüstungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kamen, wiesen Verschmutzungen auf. Zudem war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

In der Nachkontrolle am 28.11.2024 waren die Mängel behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Ein Großteil der Gegenstände über dem rechten Salamander war mit einem braunen Belag verschmutzt.

Auf einem Servierwagen stand ein Bräter, der von außen mit fettigen, zum Teil harzigen Belägen verschmutzt war. Auf den Abstellflächen des Wagens standen verschmutzte Gegenstände und ein verschmutzter Topf.

Auf dem verschmutzten Herd standen verschmutzte Pfannen, ein verschmutztes Tablett und ein unsauberes Brett.

Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, u. a.:
a. In einem Regal lagerten in mehreren Behältern mehrere verschmutzte Messer, Sparschäler, Einsatze für den Gemüsehobel und Apfelausstecher.
b. Auf einer Arbeitsplatte lagerten Kunststoffbehälter, die von außen und innen mit losen Bestandteilen verschmutzt waren.
c. In einem Regal stand eine Schüssel, die von außen und innen mit braunen Belägen und Insektenresten verschmutzt war.
d. Im Regal lagerten mehrere Gemüsehobel, die mit angetrockneten Lebensmittelrückständen verschmutzt waren.
e. Die Schneideflächen des Schneidebrettes waren braun verfärbt.
f. Die Salamander waren im Innenraum mit schwarzen und braunen Belägen verkrustet.
g. Die Aufschnittmaschine war mit anhaftenden zum Teil braunen Belägen verschmutzt.
h. An der Fettrinne der Dunstabzugshaube hingen mehrere Kellen, Töpfe und Siebe. Die Kellen und Siebe waren verschmutzt.
i. Die Gewürzbehälter waren von außen mit fettigen Belägen und Anhaftungen verschmutzt.

In der Küche wurden vorrätig gehaltene Zutaten bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
In einer Wanne, deren Wände zum Teil verschmiert waren, lagerte Paniermehl, das mit Eirückständen verklumpt war.

Es wurden unverpackte Lebensmittel (Salami) unabgedeckt in der Tiefkühltruhe gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

In nachfolgenden Bereichen in der Küche war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Die Mikrowellen waren im Innenraum mit braunen Belägen verschmutzt.

Die Oberfläche, der Innenraum und der Griff des Kühlschrankes waren mit braunen Belägen verunreinigt. An den Einlegerosten hafteten diverse Rückstände

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche oder Gegenstände war unzureichend.

Theke:
Der Innenbereich des Gläserspülgerätes war verunreinigt. Der Bürsteneinsatz war am hellen Kunststoff mit beigen, anhaftenden Belägen verschmutzt. Die Innenwände hatten graue und dunkle Beläge. Die Bürstenhalterung hatte rötliche und schwarze schleimige Beläge. Die Nachspülvorrichtung wies an ihren Wänden graue und dunkle Beläge auf. Das Wasser roch säuerlich, muffig.

Küche:
Ein Großteil der Oberflächen der Regale und der Geräte war mit braunen und schwarzen Belägen, anhaftenden Rückständen verschmutzt.

Die Wände waren mit zum Teil braunen Belägen verunreinigt.

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Unter den Küchenmöbeln lagen Pommes Frites, Kartoffeln sowie weitere lose Schmutzrückstände.

Die Decke war mit braunen Belägen verunreinigt.

Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Filtereinsätze waren mit braunen Belägen und Spinnweben verschmutzt. Die Innenwandungen hatten braune Beläge. Die Lampe war mit braunen Belägen und deutlichen Tropfnasen verschmutzt.

Die Geschirrspülbrause war am Brausenkopf mit beigen, feuchten Belägen verunreinigt.

Der Innenraum der Geschirrspülmaschine sowie der Spülkorb waren mit alten Rückständen und dunklen Belägen verunreinigt. In der Spülmaschine befand sich aufgeheiztes Wasser.

In dem Küchenbereich war das Handwaschbecken nicht benutzbar, sodass keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet werden konnte.

Das Handwaschbecken war mit Gegenständen (Ölflasche und einem weiteren Gegenstand) belegt, wodurch es nicht ungehindert genutzt werden konnte.

In der Nachkontrolle am 28.11.2024 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 03.01.2025

Main-Kinzig-Kreis

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