In Räume in denen mit Lebensmittel umgegangen bzw. gelagert werden, wurden Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
Konkret: Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen waren stark verunreinigt. Ein Gemüseschneider (Berührung mit Karotten, Kartoffeln, Gurken), ein Wasserkocher (Zubereitung von Tee). Zwei Schneidbretter waren stark verunreinigt und mit orange/bräunlichen Verfärbungen versehen. Zusätzlich war ein Schneidbrett schimmelähnlich verunreinigt (Verwendung zum Schneiden von Gemüse, Obst und Fleisch verwendet). Der Reiskocher, der zur Zubereitung von Reis verwendet wird, war im Innenbereich verunreinigt. Der Korb der Fritteuse, die zur Zubereitung von Pommes, frittiertem Gemüse oder Bananen verwendet wird, war mit Frittierresten und schwarzen, krustigen Belägen verunreinigt.
Bei der zweiten Nachkontrolle am 05.12.2024 waren alle Mängel beseitigt und der hygienische Zustand war auf einem guten Niveau.
Artikel 4 Abs. 2 der VO(EU) Nr. 2004/852 i.V.m. Anhang II Kapitel V Absatz 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB