1. Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2. Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen, die nicht ausreichen gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten, behandelt. Mehrere Geräte und Maschinen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt und beschädigt. Lebensmittelbehälter standen direkt auf dem Boden.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.