Hotel Sej Sandzak

Griesterweg 12

63477 Maintal-Bischofsheim

Verstoß festgestellt am 16.10.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u.a. im Küchenbereich) zum Teil wiederholt und erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So waren Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Kühlhaus sonstige Lebensmittel:

Im Kühlhaus wurden Wurstwaren ohne Kennzeichnung etc. vorgefunden. Augenscheinlich war ein Teil der Ware verdorben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Im Kühlschrank befand sich eine gelbe Rührschüssel mit einer trüben Flüssigkeit. Die Ränder der Schüssel waren mit angetrockneten Resten der Flüssigkeit verschmutzt.
Dieser Mangel wurde bereits in vergangenen Kontrollen festgestellt.

Die Frittierkörbe waren schwarzen, krustigen Rückständen an den Lebensmittelkontaktstellen verunreinigt. Dieser Mangel wurde wiederholt festgestellt.

In der "Teigküche" wurden Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt vorgefunden, die verunreinigt und/oder
nicht instand waren. Unter anderem:
- Ein Holzstab der verunreinigt und ausgefranst war.
- An der Wand hing eine verschmutzte Säge.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus Fleisch:

Das Gitter der Kühlverdampfer war mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Ebenso ein Teil der Wandfugen und Stellen an der Decke. Im Kühlhaus lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel. Unter anderem:
- In einer schwarzen Kunststoffkiste gelagerte offene Wurstwaren (geräucherte Rohwürste o.ä,) unmittelbar in der Nähe des Verdampfers.
- Geräucherte Schinken o.ä. in einer schwarzen Kunststoffkiste.

Kühlhaus sonstige Lebensmittel:
An diversen Stellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Unter anderem:
- An der Wand oberhalb des Fliesenspiegels.
- An den Kabeln der Elektroeinheiten.
- An den Regalen.
- An den Schutzgittern der Kühlventilatoren.
Im Raum lagerte roher Pizzateig, der nicht dicht abgedeckt war.

Auf dem Regal lag ein aufgeklappter Pizzakarton. Dieser war erheblich mit Schimmelbildung bedeckt. Auf dem Karton stand ein Tablett mit rohem Teig.

Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Küche:

Weißbrot o.ä. lagerte in gelben Abfallsäcken bzw. war in einer Kunststoffbox mit gelben Abfallsäcken abgedeckt. Die Verwendung von Abfallsäcken in unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln wurde bereits in vergangenen Kontrollen festgestellt und bemängelt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:

Der Innenraum des Kühlschranks (Bereich Fenster) war mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Der Konvektomat war im Innenraum mit braunen Anhaftungen erheblich verschmutzt.

Kühlhaus Fleisch:

Der Griff eines Schrankwagens war mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Im Kühlraum als auch in der Tiefkühlzelle wurden Lebensmittel in Kisten unmittelbar auf dem Fußboden gelagert. Dieser Mangel wurde wiederholt festgestellt.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Küche:

Ein Großteil der Einrichtungsgegenstände war mit fettigen Anhaftungen verschmutzt. Dies wurde insbesondere beim Berühren von Griffen, Arbeitsflächen, Türen etc. festgestellt.
Spalten und Nischen waren mit Lebensmittelresten verschmutzt.
Dieser Mangel wurde wiederholt festgestellt.

An der Armatur der Spüleinrichtung löste sich stellenweise die Beschichtung. In den Kanten sammelten sich dunkle Anhaftungen. Dieser Mangel wurde wiederholt festgestellt.

Die Silikonfuge rund um das Spülbecken war stellenweise schwarz verfärbt.

Die Spülmaschine befand sich in einem unhygienischen Zustand:
- Im Innenraum wurden an mehreren Stellen augenscheinliche Rotschimmelbildung festgestellt.
- Im hinteren Bereich der Haube (außen), hob sich eine Blende ab. Darin sammelten sich Schmutzreste.

7.)
Gefrorene Lebensmittel, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden so aufgetaut, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen in dem Lebensmittel auf ein Mindestmaß beschränkt wurde.

Kühlhaus Fleisch:

In einer blauen Wanne befanden sich Fleischwaren in diversen Kunststoffbeuteln. Die Fleischwaren waren gefroren und wurden augenscheinlich zum Auftauen in der Wanne gelagert. Ein ähnlicher Mangel wurde bereits bei einer vorangegangenen Kontrolle festgestellt.

8.)
Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Flur:

Verpackungsmaterial für To-go Gerichte lagerte unmittelbar neben Baumaterial und Abfall.
Insgesamt befand sich der Flur in einem verunreinigten Zustand.

Zu Nr. 1):
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

Main-Kinzig-Kreis

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