China Wok

Langendiebacher Str. 54

63526 Erlensee

Verstoß festgestellt am 18.10.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u.a. im Küchenbereich) zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:

In einer geöffneten Gefriertruhe wurden unterschiedliche Wok-Zutaten wie z.B. unterschiedliche, geschnittene Fleisch- und Gemüseorten in offenen Behältnissen gelagert.
Der Innenraum dieser Gefriertruhe befand sich in einem schlechten hygienischen Zustand.

Rechts neben dem Wok-Herd befand sich ein Metalltisch, auf dem sich verschiedene Behälter mit Würzsoßen und weißen, pulverartigen Zutaten befanden. Ein Großteil der Behälter war in den Randbereichen mit teils krustigen Lebensmittel Bestandteilen belegt.

In der Mitte des Raums befand sich ein Metalltisch auf dem u.a. die Teller mit den zubereiteten Speisen belegt wurden.
Auf diesem Tisch befanden sich u.a.:
- Eine geöffnete, im Innenbereich leicht oxidierte Konservendose, in der sich Ananasscheiben befanden.
- Eine Dose Erdnüsse, deren Deckel mit klebrigen Schmutzablagerungen belegt war.

Links neben der Zugangstür zum Thekenbereich befand sich eine Kühl- / Gefrierkombination, die sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand befand.
Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
- Das Gehäuse war zum Teil erheblich mit klebrigen, grauen Schmutzbelägen verunreinigt.
- Die gläsernen Innenböden waren mit schmierigen Ablagerungen belegt.
- Die Türablagefächer waren zum Teil mit Lebensmittelbestandteilen verunreinigt.
- Im Kühlschrank befand sich u.a. eine geöffnete Dose mit Maiskörnern.

Lagerraum für Lebensmittel:

Der doppeltürige Kühlschrank, in dem sich neben Gemüsesteigen und verschlossenen Lebensmitteln auch zumindest eine offene Schüssel mit einer weißen Soße sowie unverpackte, geschälte Karotten befanden, wurde in keinem ordnungsgemäßen Zustand vorgefunden.
U.a. wurde Folgendes festgestellt:
- Ein Teil der Einlegeroste war mit deutlichen Schmutzablagerungen belegt.
- Stellenweise waren die Führungsschienen für die Einlegerosste augenscheinlich verschimmelt.
- In einem von außen mit Schmutzanhaftungen belegten, geschlossenen Eimer befanden sich augenscheinlich frittierte Geflügelteile.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

In der geöffneten Truhe befanden sich Deckel für GN-Behälter. Ein Teil dieser Deckel war augenscheinlich mit Schimmel versport.

Des Weiteren befand sich rechts neben dem Wok ein Backblech, auf dem sich neben einem mit fettigen Anhaftungen belegten Kochtopf auch eine größere Menge an gebackenen Panaderesten befanden.
Auf der Untertischablage unter dem rechten Wok-Herd befand sich u.a. eine lilafarbene Kunststoffschüssel mit einem teigartigen Inhalt. Der Rand des Kunststoffbehälters war mit krustigen Teigbestandteilen belegt. Des Weiteren war dort ein weißer Kunststoffbehälter mit Deckel abgestellt, in dem sich augenscheinlich Stärkepulver befand, dessen Außenseiten erheblich mit krustigen, teils gelbbraunen Anhaftungen verklebt war.

In einer Ecke, links neben der Mikrowelle befand sich eine Bain Marie, in der verschiedene Soßen warmgehalten wurden. Ein Teil dieser Soßenbehälter war in den Randbereichen mit krustigen, trockenen Soßenresten belegt.

Lagerraum für Lebensmittel:

Der Einstechdorn, des am Tisch montierten Dosenöffners, war mit dunklen Belägen verunreinigt.

Rechts neben dem doppeltürigen Gefrierschrank befand sich eine graue Kunststoffwanne, in der ein Metallgitter lag. Diese Wanne war mit einer öligen Flüssigkeit und frittierten Lebensmittelresten belegt.

Gefrorene Lebensmittel, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufgetaut, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Küche:

In einem Eimer, der unmittelbar auf dem Küchenboden stand, wurde Rindfleisch unsachgemäß bei Raumtemperatur in einem Beutel, in dem sich "Tauwasser" gebildet hatte, unsachgemäß aufgetaut.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Lagerraum für Lebensmittel:

In einem doppelwandigen Kühlschrank befanden sich drei Salatgurken, von denen zumindest zwei deutliche Schimmelflecken hatten.

In einem doppeltürigen Gefrierschrank befand sich Hackfleisch, welches teilweise Gefrierbrandstellen hatte.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:

Des Weiteren war ein Großteil der Wand- und Abstellflächen erheblich mit fettigen Ablagerungen belegt.

Der Innenraum der geöffneten Gefriertruhe in der Küche befand sich in einem schlechten hygienischen Zustand. Die Innenwände und er Innenboden waren stellenweise mit dunklen Anhaftungen und augenscheinlichen Schimmelsporen verschmutzt. In der Truhe befanden sich Metallgestelle, die als "Zwischenböden" dienten. Die Abstellflächen der "Zwischenböden" waren mit trockenen Lebensmittelresten und diversen Schmutzablagerungen verunreinigt. Des Weiteren waren die einsehbaren Innenbereiche, der unter den Abstellflächen montierten Mettalfüße, mit krustigen Ablagerungen verschmutzt.

Die Wok-Kochbereiche befanden sich in einem sehr schlechten Hygienezustand. Die Abstellflächen zwischen den Wok-Kochstellen waren mit diversen fettigen Ablagerungen und krustigen Lebensmittelresten verunreinigt. Der rechte "Wok-Herd" war im Bereich der Abstellfläche um die Kochstellen herum erheblich mit dunkelbraunen fettigen Ablagerungen und Lebensmittelresten verunreinigt.

Rechts neben dem Wok-Herd befand sich ein Metalltisch, auf dem sich verschiedene Behälter mit Würzsoßen und weißen, pulverartigen Zutaten befanden. Die Abstellfläche und die unter die Behälter gestellten Backbleche, waren deutlich mit fettigen Ablagerungen und Lebensmittelbestandteilen belegt.

Rechts neben dem Tisch, mit den würzenden Zutaten, befand sich ein weiterer Metalltisch. Auf dessen Untertischablage befand sich ein Sammelbehälter für diverse Küchenwerkzeuge wie u.a. ein Wetzstahl, ein Dosenöffner, diverse Messer, ein Sparschäler, eine Fleischgabel, eine Servierzange. Der Innenboden und die Innenwände dieses Behälters waren erheblich mit diversen Schmutzablagerungen und trockenen Lebensmittelresten verschmutzt.

Links neben der Kühl- / Gefrierkombination befand sich ein unsauberes Metallregal in dem u.a. eine Mikrowelle abgestellt war. Der Innenraum der Mikrowelle war mit diversen trockenen Lebensmittelbestandteilen verunreinigt.

Über der Kühl- / Gefrierkombination befand sich ein Metallregal, dessen Böden zum Teil erheblich mit klebrigen Fettablagerungen belegt waren.

Lagerraum für Lebensmittel:

Auf dem Tisch neben dem Dosenöffner befand sich ein schmutziger, grauer Kunststoffkasten und drei unsaubere Eimer.

In einem doppelwandigen Gefrierschrank befand sich ein verschmutzter Eimer, dessen Rand mit bräunlichen Lebensmittelresten belegt war. Darin wurde augenscheinlich eine Soße eingefroren.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke/Tresen:

Die Gläserspülbürste war an den Borstenansätzen graubraun verfärbt.

Die grauen Kunststoffgittermatten, die zum Abtropfen für gespülte Gläser genutzt wurden, waren mit graugelben Anhaftungen verunreinigt.

Die Ablauföffnung des Tropfblechs der Zapftheke war mit dunkelbraunen Ablagerungen verunreinigt.

Küche:

Der Fußboden war unsauber, speziell in den Randbereichen war dieser deutlich mit diversen Schmutzablagerungen und Lebensmittelbestandteilen verunreinigt.

Im Raum befand sich eine weitere ausgeschaltete Gefriertruhe. Diese war in den Bereichen des Außengehäuses, des Deckels und es Rahmens erheblich mit diversen Schmutzanhaftungen und klebrigen gelbbraunen Ablagerungen verschmutzt.

Rechts neben der Tür zum Thekenbereich befand sich eine Spüleinrichtung. Dieser Bereich befand sich in einem schlechten Hygienezustand. U.a. wurde in diesem Bereich Folgendes festgestellt:
- Die Silikonfuge im Randbereich der Spüle war augenscheinlich stellenweise schwarz versport.
- Auf der Ablauffläche für gespültes Geschirr befand sich ein schwarzes Metallgestell. Der Spalt zwischen dem Metallgestell und der Ablauffläche war augenscheinlich mit krustigen Schmutzablagerungen belegt.
- Über der Spüle befanden sich zwei Edelstahlregalböden, auf denen gespülte Kunststoffbehälter abgestellt waren. Ein Großteil dieser Behälter war nicht unerheblich, mit teils grauen, klebrigen, fettigen Belägen verschmutzt.

Links neben der Kühl- / Gefrierkombination befand sich ein unsauberes Metallregal in dem u. a. eine Mikrowelle abgestellt war. Diese Mikrowelle war von außen erheblich mit harzigen, grauen Schmutzablagerungen belegt.

Lagerraum für Lebensmittel:

Die Zugangstür war an der Außenseite unten mit dunklen Schmutzablagerungen belegt.

7.)
Für die im Betrieb angebotenen Speisen/ Getränke fehlte eine ordnungsgemäße Allergenkennzeichnung.

In der Speisekarte war das Allergen Gluten nicht ordnungsgemäß namentlich benannt, z. B. glutenhaltiges Getreide Weizen oder "Gerste".

8.)
In der Küche war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Küche:
Das Handwaschbecken war mit einem Wasserkocher, einem Kunststoffbehälter und zwei Holzlöffeln belegt und somit nicht uneingeschränkt benutzbar. Des Weiteren war der Einmalhandtuchspender leer.

9.)
Fenster, die nach außen geöffnet werden können, waren nicht mit Insektenschutzgittern versehen.

Küche:

Vor dem geöffneten Küchenfenster fehlte ein Insektenschutzgitter.

10.)
Am Handwaschbecken in der Betriebstoilette fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Personaltoilette:

Es fehlten hygienische Mittel zum Reinigen sowie zum Trocknen der Hände.

Bei der Nachkontrolle am 06.11.2024 waren die Mängel noch nicht vollständig behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-nung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 8)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 9)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 d VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 10)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 03.12.2024

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