Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Gesamtbetrieb: Aufgrund des erheblichen Aufkommens von Mäusekot war die gesamte Betriebsstätte so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfizierung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lagerraum: Die Decke war stellenweise durch bräunliche Ablagerungen von Fluginsekten verunreinigt. Im Fußboden/Wandübergang war eine nicht verschlossen Öffnung. Dadurch wurde dem Eindringen von Schädlingen nicht ausreichend vorgebeugt. Die Ordnung und Struktur des Raumes war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Im Fußbodenbereich, im Bereich der Heizkörper sowie hinter und unter den Kühl- und Tiefkühleinrichtungen wurde ein erhebliches Aufkommen von Kot- und Urinresten von Mäusen festgestellt.
Theke/Tresen: An der Steckdose hinter der Brotschneidemaschine fehlten die Abdeckungen, sodass die Elektroinstallationen sichtbar waren und eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion nicht möglich war. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Im Theken- und Verkaufsbereich wurde unter und hinter den Einrichtungen, den Ablageflächen, auf dem Backblech sowie in den Unterschränken ein erhebliches Aufkommen von Kot- und Urinresten von Mäusen festgestellt. Unter dem Heißluftofen im Thekenbereich wurden verendete Mäuse festgestellt.
Spülbereich: Im Fußbodenbereich, auf dem Untergestell der Reinigungsvorrichtung, im Bereich des Wasser-Boilers sowie im Schrank für Reinigungsutensilien wurde ein erhebliches Aufkommen von Kot- und Urinresten von Mäusen festgestellt.
Tiefkühlung/Kühlung: Hinter der Abdeckung vom Kühlaggregat der Kuchentheke wurde ein erhebliches Aufkommen von Kot- und Urinresten von Mäusen sowie ein unangenehm beißender Geruch festgestellt.
Vorbereitung: Im Unterschrank des Handwaschbeckens sowie im Fußbodenbereich wurde ein erhebliches Aufkommen von Kot- und Urinresten von Mäusen festgestellt.
Personaltoilette: Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Am 18.10.2024 waren die Hygienemängel ausreichend behoben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und Nr. 2a und 2b, Kap. II Nr. 1, Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004