Naumann GmbH & Co. KG Bäckereifiliale Naumann

Weißkirchenweg 11

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 14.10.2024

Es wurden zum Teil erhebliche hygienische Mängel im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde ein Befall mit Schädlingen festgestellt, sodass an mehreren Stellen im Betrieb (u.a. im Thekenbereich sowie in der Vorbereitungsküche) Schadnagerkot vorgefunden wurde.

In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schadnagern vorgenommen, sodass die im Betrieb befindlichen Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.

Thekenbereich:
Während der Kontrolle wurde im Thekenbereich an unterschiedlichen Stellen Schadnagerkot vorgefunden. U.a. wurden in folgenden Bereichen Kot vorgefunden:

a. In den Ablagen unter der Thekenauslage wurden an verschiedenen Stellen Schadnagerkötel vorgefunden.
b. Unter der Kühltheke war der einsehbare Bereich hinter einem Schutzgitter mit mehreren Schadnagerköteln verunreinigt.
c. Die Brotschneidemaschine war in den Bereichen der Ablage und der Krümelschublade mit Schadnagerköteln belegt.
d. In einer Ablage unter dem Handwaschbecken befand sich ein geschlossener Kunststoffbehälter mit der Aufschrift Zucker. Auf dem Deckel des Behälters befanden sich zwei Schadnagerkötel.

Vorbereitungsraum:
Im Vorbereitungsraum wurden an unterschiedlichen Stellen Schadnagerkötel vorgefunden.
U.a. wurden in folgenden Bereichen Kot vorgefunden:

a. In der Ecke hinter der "Belege-Station" lagen einzelne Schadnagerkötel.
b. Auf einem Metallwinkel eines Regalwagens lagen einzelne Schadnagerkötel.
c. Im Bereich des Kühlschrankkompressors lagen mehrere Schadnagerkötel.
d. In dem unter dem Sicherungsschrank verlaufenden Kabelkanal befanden Spuren von Schadnagerurin und mehrere Schadnagerkötel.
e. Auf einem grünen Rollwagen, auf dem sich diverse leere Kisten befanden, war der Abstellboden deutlich verunreinigt und mit Schadnagerköteln belegt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 31.10.2024 wurden noch vereinzelt Schadnagerspuren festgestellt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 21.11.2024

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