Im Rahmen einer Kontrolle der Stadt Marburg wurde festgestellt, dass durch einen Mitarbeiter Rindfleisch angeliefert wurde, das in einem PKW ohne Kühlmöglichkeit ungekühlt und unter unhygienischen Zuständen transportiert wurde. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches