Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Fleischtheke: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Türdichtungen des Kühltresens waren mit rötlichen schimmelähnlich Ablagerungen verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Wischtuch verwendet. Die Waage war großflächig mit schmierigen und fettigen Rückständen verunreinigt. Der Innenraum des Kühltresens war mit schmierigen, ange-trockneten Lebensmittelrückständen großflächig verunreinigt. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war verunreinigt. Das Abwasserrohr (Siphon) der Waschvorrichtung für Lebensmittel war undicht. Der Fußboden war unter der Waschvorrichtung mit dunklen, schmierigen Wasserlachen verunreinigt. Der Fußboden war mit Pappkarton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Die Lochscheibe des Fleischwolfes war mit älteren, angetrockneten Fleischrückständen verunreinigt. Die Knochenbandsäge war an der Unterseite mit angetrockneten, gelblichen Fleischrückständen verunreinigt. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Die Hackblockfläche wies erhebliche Fugen und Risse auf. Der Lebensmittelabfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden Parüren und Abschnitten von Geflügel bei Zimmertemperaturen in einem nicht verschlossenen Abfallbehälter gelagert. Es wurden ein Speckkäferbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Schmeißfliegen festgestellt. Es wurden gefrorene Lebensmittel (Lammfüße) bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krank-machender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Es wurden unverpackte Lebensmittel mit Textiltüchern abgedeckt. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Frisches Geflügelfleisch wurde mit einer stark verunreinigten und muffig riechenden Stoffschürze abgedeckt.
Kühlraum: Die Türschwelle war mit einem stark verschmutzten Handtuch ausgelegt, sodass Schmutz- und Feuchtigkeitsansammlung nicht vermieden wurden. Die Wandflächen in Bereich des Kühlaggregats waren teilweise mit Bauschaum verunreinigt. Der Fußboden war mit fettigen und schmierigen Fleischsaftrückständen verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Verkaufsraum: Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Des Weiteren wurde ein auffällig muffiger Geruch im Innenraum festgestellt.
Personaltoilette: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Toilettendeckel war beschädigt. Die Ordnung und Struktur des Bereiches war mangelhaft. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Für das Handwaschbecken war kein Spender mit Desinfektionsmittel zum Desinfizieren der Hände vorhanden.
Lagerbereich: Die Ordnung und Struktur des Raums unterhalb des Büros war mangelhaft.
Die Mängel waren zum 23.09.2024 abgestellt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2a, Nr. 2b und Nr. 4, Kap. II Nr. 1 und Nr. 1a, Kap. V Nr. 1a und Nr. 1b, Kap. VI Nr. 2, Kap. IX Nr. 3 und Nr. 7 und Kap. X Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004