Hygienische Mängel sowie Mängel in der Kennzeichnung
Im Thekenbereich fehlten die Preisschilder mit Allergenkennzeichnung oder ein Hinweis auf eine Allergenliste.
Ordnungswidrigkeiten nach: Artikel 44 Abs. 1 a der Verordnung (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel i. V. m. § 4 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 60 Absatz 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Die Speiseeisbehälter in der Gefriertruhe im Thekenbereich waren zum wiederholten Male nicht abgedeckt.
Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 i. V. m. §§ 2, 3, 10 Nr. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung i. V. m. § 60 Absatz 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Im Thekenbereich wurden in einem Regal Zutaten wie z. B. Nüssen in offenen z. T. defekten Plastikbehältern so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte.
Im Spül und Backbereich war das erkaltete Fett im Fettbackgerät mit einer Wespe und einem Falter verunreinigt.
Im Spül- und Backbereich wurden in einem Schiebetürenschrank in offenen und z. T. defekten Behältern Zutaten gelagert.
Im Spül- und Backbereich wurden in Untertischwagen Mehl- und Zutatensäcke oben offen aufbewahrt. Auf den Säcken lag zum Teil Zeitungspapier.
Auf dem Band der Ausziehmaschine im Backbereich stand ein nicht vollständig verschlossener Karton mit Rosinen. In den Rosinen waren mehrere Wespen.
Im Kühl- und Konditorbereich wurden im Unterschrank und im Hängeschrank mit Schiebetüren über der Arbeitsfläche Zutaten in weißen verschmutzten Plastikbehältern offen gelagert.
Im Lagerbereich im Keller wurden in 2 Gefriertruhen Zutaten in offenen, zum Teil ineinander gestellten Plastikbehältern aufbewahrt.
Ordnungswidrigkeiten nach: Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 8 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Im Thekenbereich war der Kaffeeauslassbereich und der Milchaufschäumer zum wiederholten Male hochgradig verschmutzt.
Im Spül- und Backbereich wurden in einem Schiebetürenschrank mit verschmutzten Regalböden verschmutzte Backformen und Kupferkasserollen aufbewahrt.
Im Spül und Backbereich waren mehrere Gegenstände die mit Lebensmittel in Berührung kommen, wie Ausstechförmchen aus Plastik und Metall, Tortenhüllen verunreinigt.
Die Stoffbänder der Ausziehmaschine im Backbereich waren zum wiederholten Male mit Schmutz- und Stockflecken verunreinigt.
Über der Spüle wurden in einem Gestänge mit verschmutzten Aufbewahrungshaken verschmutzte und z. T. korrodierte Tortentüllen und Schaber aufbewahrt.
Im Kühl- und Konditorbereich standen in einem Unterschrank mehrere mit Schokolade verunreinigte Schüsseln, die offensichtlich nach Nutzung nicht gereinigt wurden.
In der Mitte des Kühl- und Konditorbereiches stand ein Rollwagen mit verschmutzten Blechen mit Schokolade und anderen Zutaten. Als Unterlage wurden verschmutzte aufgeschnittene Folienverpackungen verwendet.
Ordnungswidrigkeiten nach: Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene i. V. m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches