Gastro Schlüchtern GmbH, Autohof Rasthaus Schlüchtern Cafe66

Am Distelrasen 1

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 02.10.2024

Es wurden wiederholt zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war eine Eiswürfelmaschine sowie mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt. Zudem wurden nicht dicht verschlossene Lebensmittel in einem unhygienischen Kühlraum gelagert.

Die Mängel wurden behoben.

Vorrätig gehaltene offene Zutaten wurden bei der Lagerung in den nachfolgenden Bereichen nicht vor Kontamination geschützt.

Theke Grill- und Bratbereich:
Die Speiseeistruhe war nicht unerheblich beschädigt, u.a. war das Gehäuse an mehreren Stellen gerissen und der Deckel war abgenutzt und gebrochen. Unter diesem Deckel lagerten offene Lebensmittel wie Burgerpatties.

Tages-Kühlraum:
Der Verdampfer, die Decke, die Fugen der Wandfliesen und teilweise Oberflächen von Lebensmittelverpackungen waren augenscheinlich verschimmelt.

Teilweise wurden nicht dicht verpackte Lebensmittel gelagert, u.a. Wraps, Saucen.

Kühlraum:
Der Verdampfer und die Decke waren augenscheinlich verschimmelt. Hier lagerten nicht dicht verschlossene Lebensmittel wie Salate, Kaisergemüse (NB Nr. 45).

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke/ Tresen Cafe 66:
Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile waren außen schimmelähnlich verunreinigt.

Küche Café 66:
Des Weiteren war das Schneidebrett braun verfärbt und mit zahlreichen Einkerbungen versehen.

Theke Grill- und Bratbereich:
Die Fritteuse war an verschiedenen Stellen mit braunen, harzigen Belägen verunreinigt.

Küche:
Die Fritteuse war an verschiedenen Stellen mit braunen harzigen Fettbelägen verunreinigt.
Die Kippbratpfanne war verunreinigt, u.a.:

- war das Deckelscharnier mit krustigen, braunen Belägen behaftet.
- war der Bereich hinter und neben der Pfanne mit krustigen Ablagerungen verschmutzt.
Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt, u.a:

- waren mehrere Gewürzstreuer mit verklebten Gewürzresten verschmutzt.
- in einem Behälter lagerten Zahnstocher, die mit Ablagerungen verschmutzt waren.
- der Fleischwolf war im Innenraum des Förderschachtes mit braunen, krustigen Ablagerungen verschmutzt. Am Einwurf-Schacht waren gelbe Beläge.


Theke Abgabebereich:
Der Innenraum (Dichtung und Türanschlag) des Milchkühlers des Kaffeevollautomaten war verunreinigt.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt war.

Theke Grill- und Bratbereich:
Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum mit braunen und dunklen Belägen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche Café 66:
Der Kühltisch war im Innenraum schimmelähnlich verunreinigt.

Die Innendecke des Mikrowellengerätes war verunreinigt.

Küche:
Die Innendecke des Mikrowellengerätes war mit dunklen Anhaftungen und Sprenkeln verunreinigt. Unter dieser Fläche stand ein unverschlossener Behälter mit Lebensmitteln.

Der Innenraum des Kühltisches war im Bereich der Schubladen verunreinigt.
Die unversiegelten Stoßkanten der Arbeitstische waren mit dunklen Ablagerungen aufgefüllt. Die Dunstabzugsanlage war so verunreinigt, dass sich an mehreren Stellen Fetttropfen bildeten. Hier bestand die Gefahr, dass sich Fetttropfen unkontrolliert lösten und auf Lebensmittel tropfen.

Tages-Kühlraum:
Es wurden unverpackte Lebensmittel (Hähnchen) mit Textiltüchern abgedeckt.
Der Verdampfer, die Decke, die Fugen der Wandfliesen und teilweise Oberflächen von Lebensmittelverpackungen waren augenscheinlich verschimmelt. Teilweise wurden nicht dicht verpackte Lebensmittel gelagert, u.a. Wraps, Saucen.

Kühlraum:
Es wurden unverpackte Lebensmittel (Salat) mit Textiltüchern abgedeckt. Eine nachteilige
Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.


Lagerraum Keller:
Es wurden Lebensmittelbehälter (Eimer mit Sauce, Frittierfett, Speise-Öl) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

5.)
In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.
Theke Grill- und Bratbereich:
Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).

Küche:
Für das Handwaschbecken fehlte die Warm- und Kaltwasserzufuhr.

6.)
Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Küche:
Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt, u.a.:

- lagerte in einer Schublade eine gebrochene Aluschaufel und ein Schaumlöffel, der am Griff geschmolzen war.
- war die Beschichtung des Eierschneiders abgelöst und es wurde ein schwarzer Abrieb festgestellt.
- waren alle Oberflächen der Schneidebretter durch Kerben und Riefen so beschädigt, dass eine leichte Reinigung nicht mehr möglich war. Teilweise waren diese Riefen dunkel verfärbt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 04.10.2024 waren die Mängel noch nicht vollständig behoben.
Bei der Nachkontrolle am 09.10.2024 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 2):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 3):
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 4):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 5):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004;
Zu Nr. 6):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 04.11.2024

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen