König Döner

Leipziger Str. 23

63599 Biebergemünd Wirtheim

Verstoß festgestellt am 26.06.2024

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt.
Die Hygienemängel sind behoben. Die Behebung der Ziffer 6 muss noch belegt werden.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung im Verkaufsbereich nicht vor Kontamination geschützt.

Verkaufsbereich:

In der Unterbaukühlung befanden sich mehrere gefüllte GN-Behälter. Die Ränder waren mit dunklen krustigen Anhaftungen, trockenen Rückständen und anderen Anhaftungen stellenweise verschmutzt.

Im Vorbereitungsbereich waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitungsbereich:

Die Gemüsehobel waren mit bräunlichen Anhaftungen und anderen Anhaftungen verunreinigt.

Das helle Kunststoffschneidebrett war mit diversen dunklen Einkerbungen versehen.

An einem Messer an der Magnetleiste befanden sich bräunliche Anhaftungen an der Klinge.

In mehreren Betriebsbereichen war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Verkaufsbereich:

Die Saladette war an mehreren Stellen verunreinigt. Der Ablauf in der Saladette war verschmutzt. Die Dichtungen waren stellenweise verunreinigt. Das Schutzblech um das Verdampferrad war verunreinigt.

Die Dunstabzugsanlage und der Bereich zwischen der Dunstabzugsanlage und dem Schild war mit bräunlichen fettigen Rückständen verschmutzt.

Lagerbereich:

Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.


Kühlhaus:

An dem Lüftungsgitter, an der Lampe, an dem Abwasserschlauch und stellenweise an den Regalen befand sich augenscheinlich ein heller bis dunkler Schimmel. Dazu wurden u.a. auch ganze Gurken, ganze Kohlköpfe im Kühlraum gelagert.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Verkaufsbereich:
An der Unterseite der Zutatenkühlung befanden sich trockenen rötliche Rückstände, Mehlreste und andere Anhaftungen.

Vorbereitungsbereich:

Die Anschlagflächen zwischen den Tischen und den Wänden waren mit bräunlichen und dunklen Belägen verschmutzt.

Lagerbereich (TK-Truhen Dönerfleisch):

Der Elektroherd (Doppelplatte) war angerostet und stellenweise mit bräunlichen Anhaftungen verschmutzt.

Kühlhaus:

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

5.)
Lebensmittel wurden ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Es wurden vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht. Im SB-Kühlschrank wurden 5 Flaschen á 0,5L San Benedetto the Pesca ohne deutsche Kennzeichnung.

6.)
Lebensmittel wurden unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

Ein aus hackfleischartigem zerkleinertem Fleisch der Tierarten Rind (plus Kalb) und Pute wurde als „Döner**“ mit der Fußnote „Döner*: Hackspieß nach Döner Art (Kalbfleisch)“ in den Verkehr gebracht. Das Produkt entsprach somit nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung, die mit einem als „Döner“ bezeichneten Produkt in Verbindung gebracht wird.

7.)
Es kamen Lebensmittel mit ungeeigneten Kontaktmaterialien in Berührung.

Verkaufsbereich:

Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich ein bläulicher Kühlakku in der Soße.
Auf und für diesen Akku gab es kein Glas-Gabel-Symbol oder eine Konformitätserklärung.
Dieser Akku war nicht für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeignet.

Lagerbereich:

An den Kunststoffboxen in dem TK-Schrank, in dem sich u.a. Brokkoli befand, fehlte das Glas-Gabel-Symbol oder eine Konformitätsbescheinigung.

Lagerbereich (TK-Truhen Dönerfleisch):

Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet. Im TK-Schrank wurden Lebensmitteln in hellen Kunststofftüten eingefroren auf den das Glas-Gabel-Symbol oder eine Konformitätserklärung fehlte.

8.)
Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Fluginsekten) vorgenommen.

Vorbereitungsbereich:

Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.

Die Hygienemängel sind behoben. Die Behebung der Ziffer 6 muss noch belegt werden.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LFGB i.V.m.
Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a (EU) Nr. 1169/2011.




Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Zu Nr. 8)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 01.11.2024

Main-Kinzig-Kreis

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