Pizzeria Romana

Am Kreuzstein 81

63477 Maintal Bischofsheim

Verstoß festgestellt am 11.09.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene festgestellt.
Bei der Nachkontrolle am 19.09.2024 waren die Mängel behoben.

1.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt war verunreinigt und/oder abgenutzt:

- Auf der Abtropffläche der Spüle stand ein Aufsatz für einen Pürierstab. Das Kunststoffgehäuse war
ausgebrochen und erheblich verschmutzt.
- In einem Utensilienständer auf der Abtropffläche der Spüle befand sich u.a. ein Schneebesen der in den schwer zugänglichen Bereichen mit dunklen Schmutzanhaftungen erheblich verunreinigt war.
- Unter dem Herd lagerten Bratpfannen, bei denen die Antihaftbeschichtung teilweise oder vollständig fehlte.
- In einem Eimer lagerten am Herd u.a. Holzkochlöffel. Diese waren braun - schwarz verfärbt. Der Eimer war an den Innenseiten und Innenboden verschmutzt.
- Unter dem Pizzaofen lagerte ein Kunststoffsieb. Dieses war braunverfärbt und abgenutzt.
- Auf der Glasfläche der Auftischkühlung stand ein Sieb mit Hühnereiern. Das Sieb war erheblich verschmutzt.
- Das Schneidebrett für Pizza war an den Rändern dunkel verfärbt und wies Rillenbildung auf.
- An den Stoßkanten der Einrichtungsgegenstände (insbesondere im Bereich des Pizzaofens im Bereich der Arbeitsfläche) sammelten sich Lebensmittelreste.
- Der Türrahmen war mit grün.

Kühlhaus:

Die grauen Kunststoffkisten zur Lagerung von rohem Teig und geriebenen Käse waren mit
Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Offene, leicht verderbliche Lebensmittel wurden in verunreinigten Behältnissen gelagert:

- In einer Kunststoffbox lagerte roher Pizzateig. Der Deckel war erheblich mit fettigen Anhaftungen und dunklen Schmutzrückständen verunreinigt. Auf dem Deckel stand zudem eine Kunststoffgitterbox mit erdanhaftenden Gemüse.
- In der Unterbaukühlung lagerten Zutaten (u.a. geschnittene Paprika) in verunreinigten Kunststoffbehältern.
- Unter der Auftischkühlung lagerten Gewürze in verunreinigten Kunststoffbehältern.

Die Unterbaukühlung war an diversen Stellen erheblich mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt:

- An der Innendecke, unmittelbar über Behältern mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln.
- Im Bereich der Lüftungsschlitze an der Innendecke und augenscheinlich hinter der Deckenverkleidung.
- An den innenliegenden Rückwänden
- An sämtlichen innenliegenden Bauteilen.
- An den Stoßkanten der Türen
- An den Türdichtungen.

In der Unterbaukühlung lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel. Unter anderem Brokkoli, Meeresfrüchte, Gorgonzola, geschnittene Paprika in offenen Behältern.

In der Auftischkühlung wurden offene, leicht verderbliche Lebensmittel in GN-Behältern gelagert, die in den Randbereichen mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt waren, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten (NB Nr. 7):
Im Bereich der "Nudelbar" sowie der Pizzastation waren der GN-Behälter für Tomatensauce innen mit angetrockneten Resten verschmutzt. Zudem befanden sich in den Saucen Saucenlöffel, an denen angetrocknete Saucenreste festgestellt wurden, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:

- Die Wände waren mit fettigen Anhaftungen und Schmutzrückständen verunreinigt.
- Die Decke war zum Teil braun verfärbt.
- Der Lüfter war mit Staub und fettigen Anhaftungen erheblich verschmutzt.
- Die Unterseiten der beiden Auftischkühlungen waren mit Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Unmittelbar darunter lagerten Gewürze. Zudem befand sich unmittelbar darunter die Arbeitsfläche zum Behandeln von offenen Lebensmitteln.
- Sämtliche Glasablagen waren mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.

Die Auftischkühlungen waren an den Leisten, unterhalb der Auflagefläche für GN-Behälter, mit augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. In den GN-Behältern lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel. Unter anderem vorgegarte Nudeln, vorbereitete Saucen, geschnittene Pizzazutaten wie Schinken, Salami, Pilze.

Kühlhaus:

An diversen Stellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Unter anderem:

- An den Regalböden, insbesondere an den Unterseiten und den Frontkanten.
- Stellenweise an der Wand und am Wandvorsprung.
- Am Thermometer
- An der Elektroeinheit
- Am Verdampferschutzgitter.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Küche:
- Der Fußboden war verunreinigt. Insbesondere unter den Einrichtungsgegenständen befanden sich erhebliche Staubansammlungen, Fettreste und Lebensmittelreste.
- Die Standfüße der Einrichtungsgegenstände waren mit fettigen Anhaftungen und Schmutzrückständen verunreinigt.

Lager (rechts):

Der Fußboden war mit Mehlresten und Schmutz verunreinigt.

Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Roher Pizzateig war mit einem gelben Abfallsack abgedeckt.

Bei der Nachkontrolle am 19.09.2024 waren die Mängel vollständig behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) vom 09.05.2017 (BGBl. I S. 1170) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 21. 06. 2016 (BGBl. I S. 1469), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.


Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Veröffentlichungsdatum: 01.11.2024

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