Die allgemeine Betriebshygiene musste erneut als nicht ausreichend beurteilt werden. In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche Mängel festge-stellt werden:
Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen bzw. auch gelagert wurden (Küche, Theke, Lager Nebenraum, Lager Kellerräumlichkeiten), befanden sich in keinem guten hygienischen Gesamtzustand. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren teils erheblich verunreinigt.
Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurden mündlich angeordnet.
Bei der Nachkontrolle am 29.07.2024 wurde die Grundreinigungsmaßnahmen umgesetzt. Die allgemeine Betriebshygiene war vertretbar.
VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 Abs. 2
i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 LMHV.
i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. I i. V. m. Kap. IX Nr. 3 i. V. m. § 3 LMHV.