Pizzeria Il Capriccio

Lagerhausstr. 19

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 14.05.2024

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt, Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt und Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Fluginsekten) vorgenommen.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Unter dem Pizzaofen stand ein Karton, in dem sich ein blauer Müllsack befand, der mit Mehl befüllt war. Der Mehlsack war bei der Anlieferung beschädigt worden und deshalb ungefüllt worden. Zum einen war dieser blaue Müllsack nicht für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeignet. Zum anderen befanden sich im Mehl eine tote Fliege und zumindest ein lebender Käfer. (NB Nr. 13)

Der Pizzaarbeitstisch befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. folgendes festgestellt: In der Untertischkühlung befanden sich mehrere, übereinander gestapelte weiße Kunststoffkästen, in denen sich Teiglinge befanden. Die Außenböden der Kästen waren zum Teil mit feuchten grauen Schmutzanhaftungen belegt. Diese Schmutzanhaftungen drohten die jeweils unter den Böden befindlichen Teiglinge zu verunreinigen. Des Weiteren waren die Außen- und Innenwände dieser Kästen zu einem großen Teil mit Schmutzanhaftungen belegt. (NB Nr. 16c)

Lagerbereich:
Während der Kontrolle befanden sich im Lagerbereich eine Vielzahl an Fliegen. Die Tür zum Außenbereich war zum Belüften geöffnet bzw. festgekeilt. Vor dieser Tür fehlte ein Insektenschutz. (NB Nr. 28)

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
In einem unsauberen Sammelbehälter (der Behälterboden war mit Schmutzablagerungen und vertrockneten Lebensmittelresten belegt) wurden diverse mangelhaft gereinigte bzw. unsaubere Küchenwerkzeuge (Messer, Schaumlöffel, Soßenlöffel) aufbewahrt. (NB Nr. 12)

Der Pizzaarbeitstisch befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. folgendes festgestellt: In einer Schublade befand sich eine Reibescheibe, einer elektrischen Küchenreibe, die mit trockenen, krustigen Anhaftungen verunreinigt war. (NB Nr. 16b)

Die Aufschnittmaschine war in den Bereich des Rundmessers, des Messerabstreifers und des Schlittens mit vertrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. (NB Nr. 18)

Auf einer Untertischablage befand sich ein elektrischer Küchenhobel. Dieser war mit trockenen Käseresten und stellenweise mit dunklen Anhaftungen belegt. (NB Nr. 21)

Die Teigmaschine war in Teilen verschmutzt. Das Schutzgitter, das Gehäuses und der über dem Teigkessel befindliche Knetarm waren mit krustigen, teils gelblichen Teigresten verunreinigt. (NB Nr. 25).

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Fluginsekten) vorgenommen.

Küche:
Während der Kontrolle befand sich im Küchenraum eine Vielzahl an Fliegen. An dem, zur Belüftung der Küche gekippten, Fenster fehlte ein Insektenschutzgitter (NB Nr. 9).

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instandgehalten.

Küche:
Auf einer Arbeitsfläche vor dem Küchenfenster befand sich ein Eierschneider, bei dem ein großer Teil der Metalldrähte abgerissen bzw. lose waren. (NB Nr. 23)

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Während der Kontrolle wurden gekochte Nudelplatten im Spülbecken gewässert. Am Rand des Spülbeckens befanden sich zu diesem Zeitpunkt verschiedene Putzlappen und ein Topfschwamm. Eine vorher notwendige Zwischenreinigung des Spülbeckens fand nicht statt. (NB Nr. 11)

In der Mitte der Küche befand sich u.a. ein Kühltisch. Hier wurden u.a. folgende Abweichungen festgestellt: In den Rahmenbereichen der Schubladen befanden sich an unterschiedlichen Stellen Reste von Transportschutzfolien. Hier bestand die Gefahr, dass diese unkontrolliert abfallen und ein in der Schublade gelagertes Lebensmittel verunreinigt wird. (NB Nr. 17b)

In der Mitte der Küche befand sich u.a. ein Kühltisch. Hier wurden u.a. folgende Abweichungen festgestellt: In einem GN-Behälter befanden sich gekochte Nudelplatten, die zum Teil in Randbereichen vertrocknet waren. (NB Nr. 17c)

Die Saladette befand sich in einem sehr schlechten hygienischen Zustand:
a. Der überlappende Teil des Schiebedeckels war mit vertrockneten, teilweise augenscheinlich verschimmelten Lebensmittelresten verschmutzt.
b. Der unter der Schneidauflage befindliche Spalt war mit dunklen Ablagerungen verunreinigt.
c. In der Untertischkühlung war mit deutlichen Eisbildungen, diversen Lebensmittelresten und Schmutzablagerungen belegt. (NB Nr. 24)

Der Innenraum der Mikrowelle war mit krustigen Lebensmittelrückständen verunreinigt. (NB Nr. 22)

Lagerbereich:
Im Raum befand sich eine Sitzecke (augenscheinlich ehemaliger Gastraum oder Personalbereich). Auf dem Tisch befanden sich vier große Bleche mit belegten, ungebackenen Pizzen die übereinander gestapelt dort abgestellt wurden. Des Weiteren befand sich auf diesem Tisch u.a. auch ein Motorradhelm. Auf den Sitzen befanden sich u.a. ein Insektenspray, eine Sprühflasche mit einem Fettlöser und ein weiterer Motorradhelm. Des Weiteren befand sich unter dem Tisch ein roter Kunststoffkasten, in dem sich verschiedene Handwerkerwerkzeuge (Säge, Schraubenzieher, Akkuschrauber, Zange) befanden. (NB Nr. 29)

In einem erheblich vereisten Gefrierschrank war ein großer Teil der Einlegeroste beschädigt. Hier fehlte stellenweise die Kunststoffbeschichtung der Roste und die Metallstäbe fingen an zu rosten. Des Weiteren wurden unterschiedliche offene Behältnisse mit u.a. Brokkoli, Meeresfrüchten, Erbsen
unsachgemäß gelagert. Hierfür wurden zum Teil Kunststoffeimer verwendet, deren Ränder noch mit Resten von Kunststofffolien beklebt waren. Bei solchen Behältern besteht die Gefahr das sich die Reste unbemerkt ablösen und ein im Behälter gelagertes Lebensmittel verunreinigt wird. (NB Nr. 32)

Kontrollpunkt 6
Lebensmittel wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die nicht der Herstellervorgabe entsprach und somit einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Lagerbereich:
In einem Kühlschrank, in dem sich u.a. geriebener Käse befand, wurde während der Kontrolle eine Temperatur von +11,9°C gemessen. (NB Nr. 31)

Kontrollpunkt 7
Der Betrieb verfügte im Küchenbereich über kein funktionsfähiges Handwaschbecken. Am Handwaschbecken in der Betriebstoilette fehlten Einmalhandtücher und das ordnungsgemäße Trocknen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Im Küchenraum befand sich kein Handwaschbecken. Auf die Frage, wo sich das Handwaschbecken für den Küchenbereich befindet, wurde ein Becken am Ende des Lagerbereichs vorgezeigt. Da sich dieses Becken nicht im Küchenreich befand, wurde es als nicht leicht erreichbar beurteilt. (NB Nr. 8)

Personaltoilette:
Im Bereich des Handwaschbeckens fehlten hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände. (NB Nr. 34)


Kontrollpunkt 8
Im Betrieb war der Reinigungszustand unzureichend.

Küche:
Die über dem Pizza-Arbeitstisch befindliche Zutatenkühlung war in den Bereichen des Gehäuses und dem Außenboden noch mit zum Teil rissigen Transportschutzfolien beklebt. Offensichtlich wurde dieses Gerät vor der Inbetriebnahme nicht ordnungsgemäß von den Transportschutzfolien befreit und gereinigt. Der Innenboden dieser Kühlung war zum Teil mit deutlichen Eisbildungen und diversen Lebensmittelresten verunreinigt. (NB Nr. 15)

Der Pizzaarbeitstisch befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt: Teile des Gehäuses, die Türinnenseiten und Teile der Türrahmen waren noch mit Transportschutzfolien beklebt. Augenscheinlich wurde dieser Kühlschrank vor der Inbetriebnahme nicht ordnungsgemäß von den Transportschutzfolien befreit und gereinigt. (NB Nr. 16a)

Lagerbereich:

Der Fußboden war unsauber, speziell in den Randbereichen war dieser mit diversen Schmutzablagerungen belegt. (NB Nr. 30)

Bei der Nachkontrolle am 23.05.2024 waren die Mängel teilweise behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004
Zu Nr. 2):
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 7):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Zu Nr. 8):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 22.07.2024

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