Adoliva GmbH

Ostring 8

65205 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 11.03.2024

Produktionsräume Hasengartenstraße 15: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Decke war mit alten Lebensmittelspritzern verunreinigt. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt (Schuhe, Heizgeräte). Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Fußboden war mit Pappe/Karton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Es fehlte ein Handwaschbecken sowie Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden. Der Produktionsbereich führte unmittelbar ins Freie, wo sich der Müllsammelplatz befand. Der Wurstfüller, der zum Füllen der Peperoni mit Frischkäse verwendet wurde, war schimmelähnlich verunreinigt. Sämtliche Eck- und Randbereiche, wie Gewinde, Verschraubungen, Kolbenstange usw. waren mit altem Lebensmittelresten, verdorbenen Anhaftungen und übelriechenden Verkrustungen bedeckt. In Schraubenköpfen der Kolbeplatte waren noch deutlich die Produktreste der letzten Produktion zu sehen. Der gesamte Kolbenraum wies einen sauren, fauligen Geruch nach stark verdorbenen Milchprodukten auf. Das Außengehäuse des Füllers war mit Spritzern von Lebensmittelresten und Schimmelanhaftungen bedeckt. Das Sieb war verunreinigt. Der Tischdosenöffner war verunreinigt. Der Wurstfüller war im Bereich des Fülltrichters beschädigt. Die Oberfläche war rau und porös. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen, ein sogenanntes Schädlingsmonitoring, fehlte. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen (Wurstfüllmaschine) zubereitet wurden. Herr Akan gab an, das von ihm und seinen Mitarbeitern in den letzten Wochen dort eingelegtes Gemüse mit Frischkäse gefüllt und über die Adoliva GmbH in Verkehr gebracht wurde.

Personalschulung: Der Lebensmittelunternehmer, der leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, verfügte nicht über die dafür erforderlichen Fachkenntnisse. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.

Lebensmitteltransportfahrzeug WI AD 688: Der Fußboden war verunreinigt. Im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, befanden sich Transportpaletten aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz. Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde.

Lager: Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt (diverse Gastroeinrichtungen, Autoreifen, Fahrrad etc.). Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde eine tote Maus festgestellt. Die anwesenden Lebensmittelkontrolleure stuften die gelagerten Lebensmittel, da diese unversehrt verpackt waren, weiterhin als sicher ein.

Tief-/Kühlung: Der Lebensmittelabfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten "Surimi" wurden mittlerweile seit mehreren Monaten im TK Raum bevorratet.

Betrieb allgemein: Es fehlte wiederholt ein Schädlingsmonotoring.

Die Mängel waren am 19.03.2024 weitestgehend behoben.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, 2 a und b, 4, 8, Kap. II Nr. 1, 1 f, Kap. V Nr. 1 a und 1 b, Kap. VI Nr. 1, Kap. IX Nr. 3 und 4 und Kap. XII Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004, § 12 LFGB

Veröffentlichungsdatum: 02.05.2024

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

Stadtverwaltung

Teutonenstr. 1

65187 Wiesbaden