1. Es wurden vorsätzlich Fertigpackungen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung der Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht, obwohl bereits bei vielen vorherigen Betriebskontrollen über die Kennzeichnungspflichten belehrt und mit Verwarngeld und Bußgeldern geahndet wurde.
2. Die Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln waren nicht sauber gehalten.
3. Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebenmittel in Berührung kommen, waren nicht oder nicht richtig gereinigt. Dies betrifft die dort behandelten Lebensmittel. 4. Rohstoffe oder Zutaten wurden nicht vor Kontamination / Verderb geschützt gelagert. Temperaturbedingungen wurden nicht eingehalten. Die Lebensmittel lagerten in verschmutztem Umfeld.