In Teilen der Verkaufsfiliale wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)