In einigen Betriebsräumen an Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften wurden hygienische Mängel festgestellt. Außerdem wurde ein Schädlingsbefall festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)