Burger Point

Langendiebacher Str. 41

63526 Erlensee

Verstoß festgestellt am 19.02.2024

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurden nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel vorrätig gehalten. In der Küche war außerdem keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. So waren u. a. Unterbaukühlschränke und ein Standkühlschrank im Innern mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.
Die Mängel wurden behoben.

1.)
Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
In der Küche befand sich in der Unterbaukühlung rohes Geflügelfleisch. Es wurden Fleischstücke als Verdachtsproben entnommen und zur Untersuchung dem Hessischen Landeslabor übermittelt. Im Rahmen der Untersuchung wurde das beprobte Geflügelfleisch mikrobiologisch beanstandet und als nicht sicher und für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt.

2.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Im Unterbaukühlschrank lagerten Eimer mit Ketchupzubereitungen, die im Deckelbereich stellenweise mit Lebensmittelresten verunreinigt waren.

Die Gemüsereibe mit der bei der Kontrolle Zwiebeln geschnitten wurden, war mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

3.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:
Drei vorgefundene Bäckerkisten mit Burgerbrötchen waren mit dunklen Anhaftungen verunreinigt.

Küche:
Der Decken- und Wandbereich im Inneren der Unterbaukühlschränke war mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.

Der Randbereich und die Dichtungen des Standkühlschranks waren mit alten Lebensmittelansammlungen verunreinigt.

Das Lüftungsgitter der Unterbaukühlung war mit einer erheblichen Menge Flusen verunreinigt.

4.)
Der Reinigungszustand der Küche war unzureichend.

Der Wand- und Bodenbereich unter dem Handwaschbecken war mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

5.)
Am Handwaschbecken in der Küche fehlten Einmalhandtücher und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Am Handwaschbecken fehlten die Mittel zum hygienischen Händetrocknen.

Die Mängel wurden inzwischen vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 15.04.2024

Main-Kinzig-Kreis

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