Rooster fried Chicken&Burgers

Nürnberger Str. 12

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 23.02.2024

In mehreren Betriebsbereichen (u.a. in der Küche und im Kellerbereich) wurden wiederholt zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde im erheblich verunreinigten Kellerbereich ein erheblicher Befall mit Schädlingen (Ratten) festgestellt. In dieser unhygienischen Umgebung befand sich ein Kühlraum mit offenen Lebensmitteln für die Speisenzubereitung. Zudem waren Gegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt und sämtliche Einrichtungsgegenstände verunreinigt.
Die Mängel wurden behoben.

1.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Eine graue Kiste in dem Mehl zur Endzubereitung bereitgehalten wurde, war stellenweise mit braunen Lebensmittelresten verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. In der Kühleinrichtung unterhalb der Endzubereitung wurde in einem Behältnis Käse vorgefunden. Dieses Behältnis war im Innenbereich mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.

2.)
Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern/ Ratten) vorgenommen und der Reinigungszustand war unzureichend.

Keller:
Der gesamte Kellerbereich wurde in einem sehr schlechten hygienischen Zustand vorgefunden. Im gesamten Bodenbereich des Kellers wurden vermehrt Spuren von Schadnagerkot und Schadnagerfallen festgestellt. Ein ekelhaft abstoßender Schadnagergeruch wurde im gesamten Kellerbereich festgestellt (Urin, Fäkalien). Des Weiteren wurden im Kellerbereich folgende Mängel festgestellt:

• Hinter der Eingangstür wurden Reinigungsutensilien festgestellt. Diese waren teilweise mit alten Lebensmittelresten und erheblichen Schmutzansammlungen verunreinigt.
• Der gesamte Treppen- und Bodenbereich bis hin zum Kühlhaus war mit dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.
• Das Kellertreppenfenster war mit erheblichen Schmutzansammlungen verunreinigt. Im Bereich vor dem Fenster wurde augenscheinlich Schadnagerkot festgestellt.
• In dem ersten Kellerraum wurden erhebliche Mengen Abfall (Pappe, Müllsäcke, Getränkedosen) festgestellt. Die vorgefundenen Müllansammlungen waren stellenweise erheblich mit Schadnagerkot und Urin ähnlichen Ansammlungen verunreinigt.
• Der Eckbereich neben dem Kühlhaus, indem sich ein Fahrrad, Kartonagen und Schuhe befanden, war erheblich mit augenscheinlich Schadnagerkot verunreinigt. In den weiteren Kellerräumen wurden weitere Ansammlungen von Schadnagerkot festgestellt. Des Weiteren wurde in einem Nebenraum eine tote Ratte vorgefunden (NB Nr. 16).

Küche:
Sämtliche Einrichtungsgegenstände waren an den Außenseiten nicht unerheblich mit Fettanhaftungen Verunreinigt.

3.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Kühlhaus Keller:
Das Lebensmittelkühlhaus stand zum Zeitpunkt der Kontrolle in dem unter Ziffer 1 beschriebenen Kellerräumen. In dem Kühlhaus wurden Lebensmittel (frisches Hähnchenfleisch, diverse Soßen, Pommes Frites, Feinkost Salate, Gemüse) für die Speisenzubereitung vorrätig gehalten. Die Mitarbeiter gaben an, dass die Lebensmittel aus dem Kühlhaus durch die in Ziffer 1 genannten Kellerräume in die Küche transportiert werden.

Küche:
Die Mikrowelle war im Innenbereich stark beschädigt. Des Weiteren wurde im gesamten Innenbereich der Mikrowelle erhebliche Rostbildung festgestellt.

In der Frittiereinrichtung für Geflügelfleisch wurde oberhalb des Frittieröls eingebrannte Lebensmittelrückstände festgestellt. Des Weiteren war die Frittiereinrichtung im hinteren Bereich sowie im Bereich des Deckels nicht unerheblich mit Fettansammlungen verunreinigt. Die Einlegeroste der Kühleinrichtung in der u.a. Saucen gelagert wurden, waren stellenweise mit klebrigen Lebensmittelresten verunreinigt.

Spülküche:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Spülbecken (Soße) hergestellt. Eine Kontamination durch Spritzwasser bzw. durch Lebensmittelreste konnte nicht ausgeschlossen werden.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 27.02.24 waren die Hygienemängel behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 + Kap. 1 Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 15.04.2024

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