Hiro Sushi

Wilhelmstraße 52 d

65183 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 21.02.2024

Küche: Das Gitter der Belüftung war teilweise mit älteren Rückständen von Fettdunst verunreinigt. Die Kunststoffeinsätze im Tiefkühlschrank waren beschädigt. Die Saladette war von außen verunreinigt. Der Herd war verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Das Insektengitter des Fensters war verunreinigt. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Spülbrause des Handwaschbeckens war massiv mit einem schwarzen, schleimigen Biofilm verschmutzt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Diverse Reiskocher waren innen sowie teilweise auf den Außenoberflächen mit alten Fettablagerungen verunreinigt. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurden diverse Arten von Halbfertigprodukten (Frühlingsrollen und Wan Tan) lose ohne jegliche Verpackung in den beschädigten Schubladen des Gefrierschrankes ohne jegliche Abdeckung sowie Kenntlichmachung von MHD oder Einfrierdatum. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar, Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Es wurden Lebensmittel in warmem Wasser aufgetaut.

Theke/Tresen: Der Innenboden der Kühltheke war unter den Kühlschubladen verunreinigt. Die Eiswürfelmaschine war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lager: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Teilweise wurden hinter und unter den Kühlmöbeln teils massive Ansammlungen von altem Schmutz, Staub und Schabenkadavern festgestellt. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren stark vereist. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.

Personaltoilette: Es fehlten Toiletten für das Personal mit einem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr sowie Mittel zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände (z.B. Flüssig-seife und Einmalpapierhandtücher in Spendern), die keinen direkten Zugang zum Lebensmittelbe-reich haben dürfen (Toilettenvorraum erforderlich). Im Vorraum der Personaltoilette waren Getränkekisten, Unrat und Müll gelagert, so dass ein Zutritt zur Personaltoilette nicht möglich war. Die an-wesenden Betriebsangehörigen gaben an die Gästetoilette zu nutzen. Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert. Dort wurden neben Unrat und Leergut auch volle Getränkeflaschen sowie Getränkekisten gelagert.

Sozialraum/Umkleideraum: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt.

Vorbereitung/Sushi: Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten. Es wurde roher Fisch für Sushi bei einer Kerntemperatur von 6,1 und 6,3°C (amtliche Messung WI 301) festgestellt.

Personalhygiene: Es wurde Personal beschäftigt, das ungeeignete Arbeitskleidung trug. Der Koch trug zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich Badeschuhe ohne Socken.

Betriebsstätte allgemein: Es wurden Lebensmittel unter ekelerregenden Umständen zubereitet. Es wurden Nudeln in einem GN Behälter, welcher mit Wasser gefüllt war, in unmittelbarer Nähe des offenen Mülleimers vorgehalten. Es wurde Sushi auf teilweise massiv verschimmelten (Schwarzschimmel, Weißes Rasenwachstum) Schneidebrettern hergestellt.

§ 60 LFGB i.V.m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, 2 a und b,3 und 4, Kap. II Nr. 1, Kap. V Nr. 1a, Kap VIII Nr. 1, Kap. IX Nr. 3, 5 und 7 der VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) 178/2002

Veröffentlichungsdatum: 15.04.2024

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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