Die allgemeine Betriebshygiene musste als nicht ausreichend vorgefun-den werden. In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden: Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen bzw. gelagert wurden (Küche, Kühlhaus, Theke, Vorbereitungsküche im Obergeschoss), befanden sich in keinem vertretbaren hygienischen Gesamtzustand. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren teilweise stark verunreinigt. Gerätschaften und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen (Schneidebretter, Schneidevorrichtungen, Behältnisse) befanden sich in einem unsauberen Zustand.
Ordnung und Struktur in den Räumlichkeiten musste als nicht ausreichend beurteilt werden.
Schulungsnachweise der in der Küche Beschäftigten konnten nicht vorgelegt werden.
Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurden mündlich angeordnet.
Bei der Nachkontrolle am 14.03.2024 gegen 10:00 Uhr wurde festgestellt, dass die Grundreinigungsmaßnahmen vollzogen wurden. Die allgemeine Betriebshygiene wurde deutlich verbessert
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m.
Anh. II Kap. II Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 LMHV
Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004
Anh. II Kap. XII Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 4 Abs. 1 LMHV