Die allgemeine Betriebshygiene musste als nicht ausreichend beurteilt werden. In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden: Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen bzw. auch gelagert wurden (Küche, Kühlhaus, Theke), befanden sich in keinem ausreichenden hygienischen Gesamtzustand. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren teils erheblich verunreinigt sowie teilweise schadhaft. Gerätschaften und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen (Aufschnittmaschine, Dosenöffner, Schneidebretter) befanden sich in einem unsauberen Zustand.
Die Ordnung und Struktur in den Räumlichkeiten musste als nicht ausreichend beurteilt werden.
Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurden mündlich angeordnet.
Bei der Nachkontrolle am 14.03.2024 gegen 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die Grundreinigung vollzogen wurde. Die allgemeine Betriebshygiene wurde deutlich verbessert
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m.
Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004
Anh. II Kap. II Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 3 LMHV