„Bornheimer Dorfstadl“ der Stadl Betriebsgesellschaft mbH

Berger Straße 249

60385 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 21.02.2024

Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Armatur des Handwaschbeckens, das Abflussgitter/sieb des Handwaschbeckens, das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens, der Getränkekühltresen, die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine, der Spülarm in der Gläserspülmaschine und mehrere für den Ausschank bereitgehaltene Gläser/Trinkgefäße waren verunreinigt. Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Fritteuse, der Stabmixer, die Lüftungsschlitze des Plattengrills, der Kühltisch, sämtliche Bratpfannen, der Salamander, der Backofen, die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel, die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine und mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt. Die Kochfeldgitter des Gasherdes waren mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt. Die Unterseiten der Hängeregale wiesen starke Fettablagerungen auf. Die Aufsatzkühleinrichtung war schimmelähnlich verunreinigt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Innenhof – Lagerbereich: Der Innenraum des Getränkekühlschrankes war verunreinigt.
Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände angeordnet. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Bei der Nachkontrolle am 26.02.2024 waren die hygienischen Mängel größtenteils beseitigt und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 08.04.2024

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