Gasthaus "Zum Engel"

Wandersmannstraße 26

65205 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 01.02.2024

Kühlräume: Der Fußboden in den Kühlhäusern war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter war schimmelähnlich verunreinigt. Der Verdampfer war im Inneren verunreinigt. Die Silikonfugen des Fußbodens waren beschädigt. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt.

Spülbereich: Der gesamte Spülbereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war verkalkt. Die Haubenspülmaschine war von außen verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Das Abwasserrohr (Siphon) der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.

Theke/Tresen: Der Innenraum des Schanktisches/Schanktresens war verunreinigt. Der Innenraum der Gläserspülmaschine war verkalkt. Der gesamte Thekenbereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Ordnung und Struktur des gesamten Thekenbereiches, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Die Getränkeschankanlage für "Trinkwasser" wurde nicht nach dem spezifischen Bedarf gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.

Tiefkühlung/Kühlung: Der Innenraum der Saladette war verunreinigt und stellenweise vereist. Im Kühltisch wurden leichtverderbliche Lebensmittel wie Rindfleisch, Kräuterbutter und Weichkäse unabgedeckt gelagert.

Küche: Die gesamte Küche war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Abwasserrohr (Siphon) der Waschvorrichtung für Lebensmittel war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Kochfeldgitter des Gasherdes waren mit älteren, verkrusteten Belägen verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war außen mit einem Belag aus Fett und Staub verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Salamander war im Innenraum verunreinigt. Der Innenraum des Tellerwärmers war verunreinigt. Die Armatur des Handwaschbeckens war verkalkt und mit Grünspan verschmutzt. Der Backofen war im Innenraum verunreinigt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Die Grillplatte mit Ablaufrohr war verunreinigt. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände, wie diverse Küchemesser, Messerschleifer, Steakklopfer unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.

Bierkeller: Der Innenraum des Fasskühlers war verunreinigt. Der Innenboden des Fasskühlers war verunreinigt. Der Bierkellerfußboden war verunreinigt.

Lagerraum: Der Lagerraum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Mehrere Reinigungsgeräte wie Besen und Abzieher waren erheblich verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren beschädigt bzw. so abgenutzt, dass eine einwandfreie Funktion nicht mehr gewährleistet war. Die Speiseeistruhe war verunreinigt. Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Die Speiseeisbehälter in der Tiefkühltruhe waren nicht abgedeckt.

Personaltoilette: Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht funktionstüchtig.

Personalschulung: Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war. Aktuelle Nachweise, dass eine Schulung/Unterweisung im Bereich der Lebensmittelhygiene durchgeführt wurde, konnten nicht für das gesamte Personal, das mit Lebensmitteln umgeht, eingesehen werden.

Die Mängel waren am 06.02.2024 größtenteils abgestellt.

§ 60 des LFGB i. V. m. § 3 der LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, 4, 8 und 10, Kap. V Nr. 1a und 1b, Kap. VI Nr. 1, Kap. IX Nr. 3, Kap. XII Nr. 1der VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 02.04.2024

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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65187 Wiesbaden