Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen: Es wurde ein Schaben- und Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung inklusive Desinfektion der gesamten Betriebsstätte, der kompletten Einrichtung sowie sämtlicher Gegenstände angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der Nachkontrolle am 29.02.2024 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004