Bäckerei der Walter Seipler GmbH

Korffstraße 39

60437 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 15.02.2024

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen:

Theke/Tresen: Es waren Einrichtungsgegenstände verunreinigt. Die Backofeninnenflächen waren stellenweise verkalkt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren verunreinigt. Backbereiche: Die Decke und diverse Wandoberflächen waren stark mit dunklen Rückständen verunreinigt. Mehrere Backbleche waren stark mit alten, schwarzen Backrückständen verunreinigt. Mehrere Stikkenwagen waren stark mit schwarzen, festanhaftenden Rückständen verunreinigt. Mehrere Ausrüstungen und Maschinen (Fettspritzgerät, Blechputzmaschine, Kompressor) waren sehr stark verunreinigt. Mehrere Brotbackkästen waren stark schwarz verkrustet. Das Untergestell des Arbeitstisches sowie die Einschubwannen waren verunreinigt. Mehrere Brötchendielen waren mit vertrockneten Ablagerungen verunreinigt. Die Blechwagen waren verunreinigt. Gärunterbrecher: Der Türrahmen war schwarzschimmelartig verunreinigt. Konditorraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Spülbereich: Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Der Spender für Flüssigseife war schimmelähnlich verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Innen- und Außenoberfläche der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Der Gärraum war so stark schimmelartig verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Oberflächen erforderlich war. Es wurden im Gärraum diverse giftige Nebelautomaten festgestellt. Die Tiefkühlschränke waren stellenweise stark verunreinigt. Produktion/Teig: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Produktionsbereich: Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Mehlmotten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Herstellen sowie die Abgabe von Lebensmitteln wurde aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel untersagt.

Bei der Nachkontrolle am 19.02.2024 waren die hygienischen Mängel überwiegend beseitigt, die Betriebsschließung wurde wieder aufgehoben.

§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 28.03.2024

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